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EGMR: Nachstellung einer Abtreibung in Kirche ist Meinungsfreiheit

Eine radikale Aktivistin hatte 2013 in einer Pariser Kirche die Abtreibung Jesu gemimt und war zu Haft auf Bewährung verurteilt worden. Der EGMR sieht darin nun eine Verletzung ihrer Meinungsfreiheit.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
Foto: Dwi Anoraganingrum via www.imago-images.de (www.imago-images.de) | Die Richter des EGMR kamen zum Schluss, dass es sich bei der Verurteilung der Femen-Aktivistin um eine Verletzung der Meinungsfreiheit von der Aktivistin gehandelt hat.

Vor einigen Tagen hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) Frankreich wegen Eingriff in die Meinungsfreiheit einer Femen-Aktivistin verurteilt. Die radikale Feministin hatte 2013 in einer Pariser Kirche die Abtreibung Jesu Christi gemimt und war dafür wegen „sexueller Zurschaustellung“ zu einem Monat Haft auf Bewährung und zur Zahlung eines Bußgeldes an die Pfarrei verurteilt worden. Die Richter des EGMR kamen zum Schluss, dass es sich hierbei um eine Verletzung der Meinungsfreiheit von der Aktivistin gehandelt hat. 

Auf die Altartreppen uriniert

Die Geschehnisse fanden am 20. Dezember 2013 statt. Die Femen-Aktivistin Eloïse Bouton verschaffte sich Zugang zur Kirche „La Madeleine“ in Paris, um vor dem Altar mithilfe von einigen tierischen Fleischstücken die Abtreibung Jesu Christi zu simulieren und dann auf die Altartreppen zu urinieren. Mehrere Gläubige wurden Zeugen der Darbietung. Auf der nackten Brust der Aktivisten standen die Worte „343 salopes“, in Referenz auf das „Manifeste des 343“ von 1971.

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Der Text, der von Simone de Beauvoir verfasst wurde, rief zur Legalisierung der Abtreibung in Frankreich auf. „Weihnachten ist abgesagt, vom Vatikan bis Paris! Auf dem Altar der Madeleine-Kirche hat die Heilige Mutter Eloisa die Abtreibung Jesu vorgenommen“, las man am gleichen Tag in den Sozialen Medien der Femen-Bewegung. 

Die Verurteilung Eloïse Boutons durch die französische Justiz – bestätigt in zwei Berufungsverfahren – stellt laut EGMR eine Verletzung des Artikels 10 der Europäischen Konvention der Menschenrechte dar. Wegen Verletzung der Meinungsfreiheit der Aktivistin verurteilten die Richter Frankreich daher einstimmig zur Zahlung von 9.800 Euro an die Aktivistin, davon 7.800 Euro für die Gerichtskosten und 2.000 Euro als Entschädigung. In ihrem Urteil erinnern die Richter daran, dass „eine Gefängnisstrafe, die im Rahmen einer politischen Debatte oder einer Debatte von allgemeinem Interesse verhängt wird, nur unter außergewöhnlichen Umständen mit dem (…) Recht auf freie Meinungsäußerung vereinbar ist, z. B. bei der Verbreitung von Hassreden oder der Aufstachelung zu Gewalt“.

"Kein beleidigendes oder hasserfülltes Verhalten"

Die Aktion der Klägerin, „der kein beleidigendes oder hasserfülltes Verhalten vorgeworfen wurde“, habe lediglich das Ziel gehabt, zur öffentlichen Debatte über die Rechte der Frauen beizutragen. Die französischen Gerichte, so das Urteil des EGMR, hätten keine angemessene Interessensabwägung vorgenommen und das Urteil sei in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig gewesen. Außerdem hätten die französischen Gerichte sich darauf beschränkt, die Frage der Nacktheit ihrer Brüste in einer Kultstätte zu untersuchen und dabei den Sinn ihrer Aktion außer Acht gelassen.

Einmal mehr habe sich der Gerichtshof auf Seiten der antichristlichen Blasphemiker gestellt, kommentiert Gregor Puppinck vom „European Centre for Law and Justice“ das Urteil. Der katholische Jurist wirft dem EGMR vor, mittlerweile gewohnheitsmäßig Angriffe auf Kirchen und gegen die Kirche zu verteidigen, während Kritik am Islam hart bestraft werde. „Bereits 2018 hatte der EMGR entschieden, dass die blasphemische Provokation der feministischen Punkband ‚Pussy Riots‘ im Chor der orthodoxen Kathedrale von Moskau eine vom EGMR geschützte Form der Meinungsäußerung sei. Der Anwalt der ‚Pussy Riots‘ ist seitdem Richter am EGMR.

Mit zweierlei Maß gemessen

Im selben Jahr hatte der Gerichtshof auch Litauen verurteilt, weil es blasphemische Werbung mit Christus und der Jungfrau Maria unter Strafe gestellt hatte“, erinnert Puppinck. Dagegen habe der EGMR 2018 die strafrechtliche Verurteilung einer österreichischen Rednerin unterstützt, der vorgeworfen wurde, Mohammeds sexuelle Beziehung zu der damals erst neunjährigen Aischa mit „Pädophilie“ gleichgesetzt zu haben. Diese Äußerungen hätten laut Gerichtshof nicht einer objektiven Information entsprochen, sondern stellten „einen böswilligen Verstoß gegen den Geist der Toleranz dar, der der demokratischen Gesellschaft zugrunde liegt“ dar, schürten Vorteile und gefährdeten den religiösen Frieden.

Hier werde mit zweierlei Maß gemessen, so Puppinck. „Das Gericht hätte eine solche makabre Inszenierung niemals unterstützt, wenn sie in einer Moschee oder in einem Gerichtsgebäude stattgefunden hätte“, schrieb er auf der Website seiner Organisation in Bezug auf die Femen-Aktion.  DT/fha

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