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Verbot von Konversionstherapien: Ohne jeden Maßstab

Ideologie pur: Bei dem vom Bundestag beschlossenen Verbot sogenannter Konversionsbehandlungen sind dem Gesetzgeber sämtliche Maßstäbe abhanden gekommen.
Bundestag zu Konversionsbehandlungen
Foto: Bernd von Jutrczenka (dpa) | Wer für eine Konversionsbehandlungen „wirbt oder diese anbietet“ kann nun mit einer „Geldbuße von bis zu 30.000 Euro“ belangt werden.

„Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 2 eine Konversionsbehandlung durchführt.“ So steht es in § 5 Absatz 1 des „Gesetzes zum Schutz vor Konversionsbehandlungen“, das der Deutsche Bundestag vergangene Woche in Berlin beschlossen hat. § 5 Absatz 2 schreibt vor: „Absatz 1 ist nicht auf Personen anzuwenden, die als Fürsorge- oder Erziehungsberechtigte handeln, sofern sie durch die Tat nicht ihre Fürsorge- oder Erziehungspflicht gröblich verletzen.“ Wer für eine Konversionsbehandlungen „wirbt oder diese anbietet“ kann nun mit einer „Geldbuße von bis zu 30.000 Euro“ belangt werden.

Von Paternalismus und Prinzipienlosigkeit

Lesen Sie auch:

Tagespost-Bioethik-Korrespondent Stefan Rehder hat das vom Bundestag beschlossene Gesetz einer kritischen Prüfung unterzogen und attestiert dem Gesetzgeber Paternalismus, Willkür und Prinzipienlosigkeit.

DT/reh

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