„Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 2 eine Konversionsbehandlung durchführt.“ So steht es in § 5 Absatz 1 des „Gesetzes zum Schutz vor Konversionsbehandlungen“, das der Deutsche Bundestag vergangene Woche in Berlin beschlossen hat. § 5 Absatz 2 schreibt vor: „Absatz 1 ist nicht auf Personen anzuwenden, die als Fürsorge- oder Erziehungsberechtigte handeln, sofern sie durch die Tat nicht ihre Fürsorge- oder Erziehungspflicht gröblich verletzen.“ Wer für eine Konversionsbehandlungen „wirbt oder diese anbietet“ kann nun mit einer „Geldbuße von bis zu 30.000 Euro“ belangt werden.
Von Paternalismus und Prinzipienlosigkeit
Tagespost-Bioethik-Korrespondent Stefan Rehder hat das vom Bundestag beschlossene Gesetz einer kritischen Prüfung unterzogen und attestiert dem Gesetzgeber Paternalismus, Willkür und Prinzipienlosigkeit.
DT/reh
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