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Und Hippokrates weinte

Der Deutsche Ärztetag streicht das Verbot der Suizidhilfe aus dem Standesrecht – Ärzte, die Suizidhilfe leisten, verletzten nicht länger ihre Berufspflichten.
Deutsche Ärztetag streicht das Verbot der Suizidhilfe
Foto: Karl-Josef Hildenbrand (dpa) | Eine überwältigende Mehrheit, rund 90 Prozent der rund 200 Delegierten, stimmten für die Streichung des Verbots.

Der 124. Deutsche Ärztetag hat am Mittwochabend das Verbot der Suizidhilfe aus der „(Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte“ gestrichten. Eine überwältigende Mehrheit, rund 90 Prozent der rund 200 Delegierten, folgte damit einem Antrag des Vorstands der Bundesärztekammer (BÄK).

Bis dahin lautete § 16 der (Muster-)Berufsordnung: „Ärztinnen und Ärzte haben Sterbenden unter Wahrung ihrer Würde und unter Achtung ihres Willens beizustehen. Es ist ihnen verboten, Patientinnen und Patienten auf deren Verlangen zu töten. Sie dürfen keine Hilfe zur Selbsttötung leisten.“ Zukünftig fehlt der letzte Satz.

Verbot der Tötung auf Verlangen bleibt erhalten

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Den Satz: „Es ist damit den Ärztinnen und Ärzten überlassen, aufgrund individueller Gewissensentscheidungen insbesondere schwer kranke Patientinnen und Patienten bei einem Suizid zu unterstützen“, stimmten die Delegierten jedoch aus dem Vorstandsantrag heraus. Abgelehnt wurde ferner ein Antrag, der auch noch das Verbot der „Tötung auf Verlangen“ aus der (Muster-)Berufsordnung streichen wollte.

Begründet wurde die Streichung des Verbots ärztlicher Hilfe beim Suizid mit dem Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts. Der hatte am 26. Februar 2020 das 2015 vom Deutschen Bundestag mit großer Mehrheit beschlossene „Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung“ (§ 217 StGB) für verfassungswidrig erachtet und für nichtig erklärt.

Patienten haben keinen Anspruch auf Suizidhilfe

„Mit der Änderung der (Muster-)Berufsordnung schaffen wir Rechtssicherheit und eine konsistente Ausgestaltung des ärztlichen Berufsrechts“, erklärte BÄK-Vorstand Josef Mischo bei der Vorstellung des Antrags. Aus dem Recht sich zu töten und dabei die Hilfe Dritter in Anspruch zu nehmen, erwachse jedoch „kein Anspruch, bei einem Selbsttötungsvorhaben ärztlich unterstützt zu werden“.  DT/reh

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Meldung Bundesverfassungsgericht Deutscher Bundestag Hippokrates Suizidhilfe Tötung auf Verlangen

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