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Suizidhilfe: Karlsruhe kündigt Urteil an

Am 26. Februar will das Bundesverfassungsgericht sein Urteil in Sachen „geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung“ (§ 217 StGB) verkünden.
Bundesverfassungsgericht
Foto: Uli Deck (dpa) | Am 26. Februar 2020 wird der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts sein Urteil zum Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verkünden.

Das lange Warten hat ein Ende. Am Mittwoch, den 26. Februar wird der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts sein Urteil zum Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verkünden. Das teilte das Gericht heute in einer Pressemitteilung in Karlsruhe mit.

Am 6. November 2015 hatte der Deutsche Bundestag den von einer Gruppe um die Abgeordneten Michael Brand (CDU) und Kerstin Griese (SPD),  Michael Friese (CSU) „Entwurf eines Gesetzes zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung“ (Bundestagsdrucksache 18/5373) beschlossen. Auf den Entwurf, der sich zuvor gegen drei konkurrierende Gesetzentwürfe im sogenannten Stimmzettelverfahren durchsetzte, entfielen am Ende 360 von 602 gültig abgegeben Stimmen. 233 Abgeordnete stimmten gegen den Entwurf, neun enthielten sich.

Durch das beschlossene Gesetz wurde dem Strafgesetzbuch ein  neuer Paragraf hinzugefügt

Der zweitplatzierte „Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der ärztlich begleiteten Lebensbeendigung“ (Bundestagsdrucksache 18/5374), der von einer Gruppe um die Abgeordneten Peter Hintze (CDU), Carola Reimann und Karl Lauterbach eingebracht worden war, hatte zuvor nur 128 Ja-Stimmen erhalten. Durch das beschlossene Gesetz wurde dem Strafgesetzbuch (StGB) ein neuer, im Dezember 2015 in Kraft getretener Paragraf 217 hinzugefügt. Dieser lautet:

„(1) Wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Als Teilnehmer bleibt straffrei, wer selbst nicht geschäftsmäßig handelt und entweder Angehöriger des in Absatz 1 genannten anderen ist oder diesem nahesteht.“

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Unter „geschäftsmäßigem Handeln“ verstehen Juristen, „das nachhaltige (…) Betreiben oder Anbieten gegenüber Dritten mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht“. Vor dem Inkrafttreten des neuen § 217 StGB waren sämtliche Formen der Beihilfe zum Suizid erlaubt.

Ein Dutzend Verfassungsbeschwerden gingen in Karlsruhe ein

Nach der Bundestagsentscheidung kündigte Hamburgs ehemaliger Justizminister Roger Kusch, Gründer des Vereins „Sterbehilfe Deutschland“, Klage vor dem Bundesverfassungsgericht an. Insgesamt gingen bei dem Gericht ein Dutzend Verfassungsbeschwerden ein, von denen die Karlsruher Richter sechs zur Entscheidung annahmen, darunter die von Kusch. Zu den von den Karlsruher Richtern zur Entscheidung angenommenen Beschwerden zählen auch die von suizidwilligen Personen, die sich in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, sowie von Ärzten, die sich in ihrer Gewissens- und Berufsfreiheit beeinträchtigt sehen. Mitte April 2018 hatte der Zweite Senat diese Beschwerden zwei Tage lang mündlich verhandelt.

DT

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