Der Schutz des vorgeburtlichen menschlichen Lebens ist eine Frage des Rechtsbewusstseins. Denn welche Frau lässt sich daran hindern, eine unerwünschte Schwangerschaft abbrechen zu lassen, wenn sie nicht weiß, dass in ihr ein kleiner Mensch bereits lebt und heranwächst, über dessen Leben sie nicht verfügen darf? Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht im Abtreibungsurteil von 1993 festgestellt, nur wenn das Bewusstsein vom Recht des Ungeborenen auf Leben wach erhalten werde, könne die unter den Bedingungen einer Beratungsregelung von der Frau zu tragende Verantwortung an diesem Recht ausgerichtet und prinzipiell geeignet sein, das Leben des ungeborenen Kindes zu schützen.
Ohne Rechtsbewusstsein kein Lebensschutz
Warum die staatliche Sexualaufklärung den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht genügt – Die Haltung der Kirche wird immer wichtiger. Von Bernward Büchner