Nach den Urteilen des deutschen Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 26. Februar und des österreichischen Verfassungsgerichtshofs (VfGH) vom 11. Dezember sind die jeweiligen Gesetzgeber dort angelangt, wo der niederländische und der belgische 2001/2002 standen. So verschieden die jeweilige Vorgeschichte sein mag, die Aufgabe ist dieselbe: Wer das Töten erlaubt, muss es regeln. Nun ließe sich meinen, es sei eines, sich mit Unterstützung eines Arztes selbst umzubringen (ärztlich assistierter Suizid). Und etwas ganz anderes sei es, sich von diesem töten zu lassen (Tötung auf Verlangen). In Deutschland und Österreich hätten BVerfG und VfGH nur das Verbot von Ersterem als verfassungswidrig aufgehoben.
Berlin
Gewöhnt sich unsere Gesellschaft ans Töten?
Warum selbst partielle Ausnahmen vom allgemeinen Tötungsverbot vielleicht doch kein ganz so guter Einfall sind. Ein Kommentar.