Karlsruhe (DT/dpa) Die Regelungen zur Berechnung des Elterngeldes verstoßen nicht gegen das Grundgesetz – auch wenn Eltern wegen der Betreuung eines vorangegangenen Kindes weniger Geld erhalten. Das entschied das Bundesverfassungsgericht am Mittwoch. Die Berechnung nach dem Einkommen in den letzten zwölf Monaten, das Elterngeld beträgt 67 Prozent des letzten Einkommens, verletze weder die Gleichberechtigung von Männern und Frauen noch den Schutz von Ehe und Familie (Az. 1 BvR 2712/09). Eine Mutter von vier Kindern hatte gegen eine Minderung der Leistungen geklagt.