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Islamkritik in Deutschland: Das Merkelsche Paradox

Das Bundesamt für Verfassungsschutz stilisiert Islamkritik zum verfassungsfeindlichen Kriterium und schwächt damit das Grundgesetz – Eine Analyse. Von Jürgen Liminski
Islamkritik in Deutschland
Foto: dpa | Islamkritik gehört zum politischen Programm der AfD. Aber zeigt sich hier auch „Islamfeindschaft“? Und ist so eine Einstellung ein Kriterium für Verfassungsfeindlichkeit?

Das Merkelsche Axiom („der Islam gehört zu Deutschland“) ist nicht nur eine politische Meinung. Es zeitigt bereits konkrete, praktische Konsequenzen, die für das christliche Deutschland verhängnisvoll sein können. Denn das Bundesamt für Verfassungsschutz führt in seiner Begründung für die Prüfung der AfD auch ein Kriterium an, das sich aus diesem Axiom ableitet. Das Amt spricht von einer „verfassungsschutzrelevanten Islamfeindlichkeit“. Es folgt damit dem Bayerischen Landesamt für Verfassungsschutz, das bereits mit diesem Begriff operiert, wie die „Süddeutsche Zeitung“ berichtet. Das sei, so die Zeitung, „eine harte Linie. Der Verfassungsschutz kann auf diese Weise eine neue Gruppe von Personen ins Visier nehmen“.

Zu dieser neuen Gruppe können auch namhafte Christen, etwa katholische Bischöfe, zählen, die dem Islam die Kompatibilität mit dem Grundgesetz absprechen. Denn der bayerische Verfassungsschutz versteht unter „Islamfeinden“ Personen, die dem Islam eine „Vereinbarkeit mit einem demokratischen System“ grundsätzlich absprechen und außerdem eine Unterscheidung zwischen dem „Islam als Religion“ und dem „Islamismus als extremistischer politischer Ideologie“ ablehnen.

Welche Islamkritik ist „verfassungsschutzrelevant“?

Als „verfassungsschutzrelevant“ bezeichnen die Ämter folgerichtig eine „islamfeindliche Agitation“, die den Islam als Weltreligion mit „Islamismus und islamistischem Terrorismus“ gleichsetze, „von der eine erhebliche Gefahr für unsere Gesellschaft“ ausgehe. Solchen „Islamfeinden“ wirft der Verfassungsschutz vor, sich gegen die „im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte“, insbesondere das Diskriminierungsverbot (Art. 3 GG) und die Religionsfreiheit (Art. 4 GG) zu wenden. Zur „Ideologie“ der Islamfeinde heißt es, dass sie den Islam als Gegenpol zum „liberalen Westen“ ansehen und als „intolerant, homophob und frauenfeindlich“ beschreiben würden.

Gewalt sei für sie ein Teil des Islam, und die Ursache für Gewalt unter Muslimen sei aus ihrer Sicht „stets im Islam selbst zu finden“. Sie unterstellten dem Islam einen Machtanspruch („Islamisierung“), nicht nur über gewalttätige Eroberungen, sondern auch über die „schleichende“ Einführung islamischer Normen.

Die Aushebelung der Meinungsfreiheit

Das sind in der Tat harte Vorwürfe, die einer Klärung und einer öffentlichen Debatte bedürfen. Die AfD-Fraktion im Bundestag hat diese Klärung jetzt in einer Kleinen Anfrage an die Bundesregierung verlangt. Das kann man als Vorstoß in eigener Sache sehen und insofern als Nebensache einstufen.

Aber das Kriterium, so wie es in den Gutachten für das bayerische Amt und für das Bundesamt definiert wird und jetzt für die Prüfarbeit der Ämter dient, ist von allgemeingültiger Bedeutung. Es hebelt die Meinungsfreiheit aus und missachtet die wissenschaftlich fundierten Fakten der Islamforschung, indem es nur eine Variante des Islam für gültig erklärt und andere als „Rand- und Ausnahmeerscheinungen“ abtut, so als habe es den IS nie gegeben oder als seien religiös dominierte Regime wie in Iran oder Saudi-Arabien nur vorübergehende Irrtümer der Geschichte.

Ein Blick auf die internationale Islamwissenschaft

Standard in der internationalen Islamwissenschaft aber ist, dass vor allem der Koran (zusätzlich die Hadith, die Sprüche des Propheten, sowie die daraus abgeleiteten Rechtssätze) die Grundlage der Lehre vom Islam darstellt. In dieser Sammlung von Glaubens- und Verhaltenssätzen sind die sogenannten frühen mekkanischen Suren von den späteren medinischen Suren zu unterscheiden. Erstere haben einen religiös-friedlichen Charakter, die medinischen dagegen einen politisch-kämpferischen.

Beide Arten sind gültig, denn der Koran ist nach allgemeiner islamischer Auffassung unveränderbar. Daraus resultiert eine Ambivalenz der Lehre. Für beide Varianten gültig ist jedoch die untergeordnete Stellung und Wertigkeit der Frau sowie andere dem Gleichheitssatz und Menschenrechten widersprechende Lehren, etwa die Sure 5:38, in der schwere Körperstrafen vorgeschrieben werden, die in Teilen der islamischen Welt auch angewandt werden. Konsens herrscht in der islamischen Welt auch darüber, dass das Rechtssystem der Scharia über weltlichen Charten, Grundgesetzen und Verfassungen stehe.

Am deutschen Wesen soll die (islamische) Welt genesen

Diese Ambivalenz und Praxis stellen eine Vereinbarkeit mit einem liberalen, demokratischen Staatswesen in Frage. Nach dem Verfassungsschutz gelten aber nur die mekkanischen Suren, mithin sind alle anderen Meinungen „islamfeindlich“ und somit auch „verfassungsfeindlich“ eingeordnet. Diese Interpretation steht nicht nur im Gegensatz zum real existierenden Islam in seinen beiden korangestützten Formen, und maßt sich damit eine Auslegung an nach dem Motto: Am deutschen Wesen soll die (islamische) Welt genesen.

Sie steht auch im Gegensatz zu fundamentalen Aussagen des Grundgesetzes, etwa der Meinungsfreiheit und auch dem Diskriminierungsverbot (Stellung der Frau). Man kann hier in Ableitung des Merkel-Axioms durchaus von einem „Merkelschen Verfassungs-Paradoxon“ sprechen. Jedenfalls macht sich der Verfassungsschutz den Merkel-Satz zu eigen und nimmt ihn damit in den Katalog der staatstragenden, verfassungsrelevanten Elemente auf. Dass der Inlandsgeheimdienst hier die Kompetenzen eines normalen Verfassungsschutzes deutlich überschreitet und das Grundgesetz damit geschwächt und ausgehöhlt wird, wäre durchaus eine öffentliche Debatte wert.

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