Von seinem Wortlaut her las sich die in Artikel sechs Absatz 1 des Grundgesetzes verankerte Norm stabil: „Ehe und Familie“, so heißt es da, „stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung“. Daraus leitete das Karlsruher Gericht auch in einer langen Kette von Entscheidungen ab, dass es sich hier um eine Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers handelt, welche als verbindliche Wertentscheidung für den gesamten Bereich von Ehe und Familie sowohl im privaten als auch im öffentlichen Recht einzuordnen ist. Daraus folgte dann auch der Grundsatz, dass es der staatlichen Ordnung verboten ist, Ehe und Familie zu beeinträchtigen oder auch nur zu benachteiligen. Mehr noch: Die Rechtsprechung des höchsten ...
Eine Kopfgeburt aus Karlsruhe
Wie die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht der „Ehe für alle“ den Weg ebnete. Von Friedrich von Westphalen