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Österreich: Ist die „Öffnung“ der Ehe missglückt?

Nicht nur das Urteil des Verfassungsgerichtshofes zur Homo-„Ehe“ scheint fehlerhaft, sondern auch die Argumentation. Von Jakob Cornides
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Foto: dpa | Mit der denkbar knappsten Mehrheit von sieben zu fünf Stimmen votierte der österreichische Verfassungsgerichtshof für die Öffnung der Ehe für homosexuelle Paare.

An der Absicht des österreichischen Verfassungsgerichthofs (VfGH), beziehungsweise der Mehrheit der dortigen Richter, mit seinem umstrittenen Entscheidung vom 4. Dezember am Parlament vorbei die Homo-„Ehe“ einzuführen, kann kein Zweifel bestehen. Fraglich ist aber, ob dieses Vorhaben tatsächlich gelungen ist. Die Entscheidung scheint derart fehlerhaft, dass ihre tatsächlichen Auswirkungen unklar erscheinen.

Wie „Die Tagespost“ berichtete, hat der VfGH aus der Definition der Ehe in Paragraf 44 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB) die Wortfolge „verschiedenen Geschlechts“ eliminiert, um dadurch die Ehe auch für gleichgeschlechtliche Paare zu öffnen. Dabei hat er aber übersehen, dass auch nach Weglassung dieser Wortfolge die Ehe weiterhin als ein Vertrag definiert ist, der durch die Erklärung des heiratswilligen Paars zustande kommt, gemeinsam „Kinder zeugen und erziehen“ zu wollen. Nota bene, es geht ausdrücklich um das „Zeugen“ von Kindern, nicht darum, sie sich anderweitig, durch Adoption oder Klonen, zu verschaffen. Da aber zwei Personen desselben Geschlechts gemeinsam kein Kind zeugen können, würde sich eine solche Absicht auf etwas objektiv Unmögliches richten. Da aber gemäß Paragraf 878 ABGB ein Vertrag, der etwas „geradezu Unmögliches“ zum Gegenstand hat, nichtig ist, gibt es trotz der Entscheidung des VfGH weiterhin gute Gründe, an der Gültigkeit solcher „Ehen“ zu zweifeln.

Aber nicht nur der Urteilsspruch scheint fehlerhaft, sondern auch die Argumentation, auf die er sich zu stützen vorgibt. Erstens führt der VfGH selbst aus, dass es sich bei der Ehe und der 2009 für homosexuelle Paare eingeführten „eingetragenen Partnerschaft“ um Rechtsinstitute handelt, die zwar „im Hinblick auf Rechtsbeziehung und Rechtsfolgen vergleichbar sind“, jedoch „an sich ungleiche Verbindungen erfassen“. Das heißt aber, dass der VfGH selbst nicht eine solche Gleichheit der Situationen gegeben sieht, auf die sich die Forderung nach Gleichbehandlung stützen könnte. Da der Gleichheitsgrundsatz nur gebietet, Gleiches gleich zu behandeln, ist er hier offenkundig – sogar nach den eigenen Worten des Gerichtshofs – gar nicht anwendbar. Das Urteil ist somit bereits aus diesem Grund nicht schlüssig, und daher letztlich überhaupt nicht begründet.

Zweitens ist zu bemerken, dass sich das Urteil des VfGH gar nicht auf eine tatsächliche Benachteiligung gleichgeschlechtlicher Paare stützt, sondern auf die bloße Befürchtung, dass in einer „eingetragenen Partnerschaft“ lebende Homosexuelle, wenn sie in einem offiziellen Formular ihren Zivilstand als „verpartnert“ angeben, in weiterer Folge irgendwelchen nicht näher bestimmten „Diskriminierungen“ ausgesetzt sein könnten. Ein solches „Zwangsouting“ sei ihnen nicht zumutbar.

Dieses Argument wirkt wie an den Haaren herbeigezogen. Es geht offenbar gar nicht um konkrete, festgestellte Diskriminierungen durch staatliche Amtsträger oder Dritte. Stattdessen stellt der VfGH die gesamte Gesellschaft unter Generalverdacht. Zugleich verkennt er in dramatischer Weise das Wesen sowohl der Ehe wie auch der „eingetragenen Partnerschaft“. Von einem Zwangsouting kann schon deshalb nicht die Rede sein, weil niemand dazu gezwungen ist, eine „eingetragene Partnerschaft“ einzugehen. Wer also seine homosexuelle Orientierung geheimhalten will, kann das tun. Die „eingetragene Partnerschaft“ wurde unter der Prämisse eingeführt (und die Homo-Ehe wird unter derselben Prämisse gefordert), dass Homosexualität ganz normal und gesellschaftlich längst akzeptiert sei, und dass es für Homosexuelle eine Möglichkeit geben müsse, ihre Beziehung öffentlich zu bekunden und zu feiern. Gilt das alles nicht mehr?

Das Wesen der Ehe wie der „eingetragenen Partnerschaft“ besteht darin, der Öffentlichkeit die exklusive Beziehung zwischen zwei ganz bestimmten Personen und nicht etwa nur den abstrakten Status einer Person als „verheiratet“ beziehungsweise „verpartnert“ bekannt zu geben. Wenn homosexuelle Paare eine „Ehe“ eingehen könnten, müssten sie sich also ebenfalls öffentlich zueinander – und damit zu ihrer Homosexualität – bekennen. Ist der Wunsch, als verheiratet zu gelten, ohne sich zu einem konkreten Ehepartner bekennen zu müssen, wirklich eine schutzwürdige Rechtsposition?

Doch selbst wenn man der eher windschiefen Argumentation des VfGH folgen will, stellt sich heraus, dass sie die umstrittene Entscheidung vom 4. Dezember im Ergebnis nicht zu tragen vermag. Denn dem vermeintlichen Missstand, dass ein Homosexueller durch die Angabe seines Status als „verpartnert“ automatisch auch seine sexuelle Orientierung offenlegen muss, wird bereits dadurch begegnet, dass die „eingetragene Partnerschaft“ auch für verschiedengeschlechtliche Paare geöffnet wird. Dann folgt nämlich aus dem Zivilstatus „verpartnert“ nicht mehr notwendig die homosexuelle Orientierung des Betreffenden.

Jener Teil des Urteilsspruchs, mit dem die Ehe umdefiniert wird, ist also offenkundig überschießend, weil durch die Begründung des Urteils in keiner Weise gestützt. Das Urteil leidet also einerseits an der Unklarheit seines Urteilsspruchs, andererseits an offenkundigen, schwerwiegenden Begründungsmängeln. Man hat allen Grund, sich über die gesellschaftspolitischen Motivationen und über die anscheinend mangelhaften fachlichen Qualifikationen der dafür verantwortlichen Richter Gedanken zu machen. Die Entscheidung eines Höchstgerichtes ist selbstverständlich als solche zu respektieren, dass heißt aber weder, dass sie der Kritik entzogen wäre, noch dass es dem Gesetzgeber verwehrt wäre, hier korrigierend einzugreifen.

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