Zwei Jahrzehnte hatte er gehalten und seinen Zweck erfüllt. Nun ist der Damm, den der Gesetzgeber mit dem 1991 in Kraft getretenen Embryonenschutzgesetzes (ESchG) gegen den Fluch der Labor-Zeugung von Menschen errichtet hatte, gebrochen. Mutwillig zerstört von einem Reproduktionsmediziner, der – mag der Bundesgerichtshof (BGH) auch anderes behaupten – gegen den Geist des EschG verstieß, als er genetisch belasteten Paaren, die sich in seiner Praxis zu einer „Wunschkind-Behandlung“ einfanden, nicht nur eine künstliche Befruchtung, sondern auch die in Deutschland bis dato geächtete Präimplantationsdiagnostik (PID) ermöglichte.