Völlig zurecht und daher wenig überraschend hat das Kammergericht Berlin die Revision verworfen, welche die Berliner Gynäkologin Bettina Gaber gegen das Urteil des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten beantragt hatte. Das hatte die 56-Jährige im Juni wegen Verstoßes gegen das Werbeverbot für Abtreibungen (§ 219a StGB) zu einer Geldstrafe von 2.000 Euro verurteilt, nachdem sie sich geweigert hatte, den Satz – „auch ein medikamentöser, narkosefreier Schwangerschaftsabbruch in geschützter Atmosphäre gehört zu unseren Leistungen“ – von der Webseite ihrer Praxis zu entfernen.
Schwangerschaft ist keine Krankheit
Wer daran zweifelt, dass es sich bei diesem Satz um eine werbliche Offerte handelt, kann genauso behaupten, die Erde sei eine Scheibe. Denn abgesehen davon, dass die Abtreibungspille gar kein Medikament sein kann, da andernfalls eine Schwangerschaft ja eine Krankheit wäre, wird hier auch nicht bloß über eine Leistung informiert, sondern diese angepriesen. „Informationen“ wie „narkosefrei“ und „in geschützter Atmosphäre“, haben denselben werblichen Charakter wie Mietofferten. Nur, dass hier dann von „kautionsfrei“ und „in ruhiger Wohnlage“ die Rede wäre.
Gaber ist nun die erste Ärztin, die wegen Verstoßes gegen den reformierten § 219a rechtskräftig verurteilt wurde. Ende Februar hatte der Deutsche Bundestag nach monatelangem Streit eine Reform des Werbeverbots für Abtreibungen beschlossen. Dabei wurde der § 219a um einen neuen Absatz 4 erweitert, der zusätzliche Ausnahmetatbestände vom Werbeverbot für Abtreibungen enthält. Seitdem können Ärzte, Krankenhäuser und Einrichtung auch öffentlich darauf hinweisen, dass sie Abtreibungen durchführen. Für weiter gehende Informationen, wie Methoden, Risiken und anderes mehr müssen Abtreibung durchführende Ärzte jedoch auf staatlich organisierte Informationsangebote verlinken. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass vorgeburtliche Kindstötungen wie normale medizinische Dienstleistungen erscheinen.
Rechtsstaat muss sich unbeeindruckt zeigen
Und genau darum geht es: Mit ihrem vorsätzlichen Rechtsbruch wollen Ärztinnen wie Gaber erreichen, dass vorgeburtliche Kindstötungen als normale medizinische Dienstleistungen betrachtet werden. Der Rechtsstaat darf sich davon nicht beeindrucken lassen. Weil es kein (Frauen-)Recht auf Tötung wehrloser und unschuldiger Menschen geben kann, muss auch die Werbung dafür verboten bleiben. Wer dem zuwiderhandelt, hat weder Nachsicht noch Milde verdient, sondern sollte die ganze Härte des Gesetzes zu spüren bekommen.
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