„Jeder hat das Recht auf Leben“, heißt es in Artikel 2 des Grundgesetzes. Eine Pflicht zu leben kennt die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland nicht. Den Suizid, die Selbstvernichtung eines seiner Bürgers wertet der Staat als Ausdruck dessen Rechts auf Selbstbestimmung. Weil das so ist, gilt der Suizid nicht als Straftat und es zieht – der Systematik des deutschen Rechts folgend – auch die bloße Beihilfe zum Suizid keine strafrechtlichen Konsequenzen nach sich.