Karlsruhe (DT/KNA) Das Bundesverfassungsgericht hält religiös begründete Proteste vor Frauenarztpraxen prinzipiell für erlaubt. Die Erste Kammer des Ersten Senats hob gegenteilige Entscheidungen auf und verwies den Fall zurück an das Landgericht München. Der Beschwerdeführer macht in der Nähe von Arztpraxen durch Plakate und Flugblätter auf seine ablehnende Haltung zur Abtreibungsfrage aufmerksam und spricht auf der Straße Frauen an, die er für Patientinnen hält. Das Landgericht München I verurteilte ihn zur Unterlassung. Der Mann greife in das Persönlichkeitsrecht des Arztes ein. Das Oberlandesgericht München wies die Berufung gegen dieses Urteil zurück.