Karlsruhe (DT/dpa) Die Bundeswehr darf auch bei Einsätzen im Inland in Ausnahmefällen militärische Mittel zur Abwehr von Gefahren einsetzen. Das entschied das Verfassungsgericht in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss. Bei einem Einsatz seien strikte Voraussetzungen zu beachten. Ein Einsatz zur Gefahrenabwehr sei nur zulässig bei „Ausnahmesituationen katastrophischen Ausmaßes“. Insbesondere sei ein Einsatz nicht wegen Gefahren erlaubt, „die aus oder von einer demonstrierenden Menschenmenge drohen“. Der Einsatz sei zudem stets nur als letztes Mittel zulässig.