Karlsruhe/Köln (DT/KNA) Staatliche Stellen dürfen Gebühren zur Erfassung einer Kirchenaustrittserklärung erheben. Die Regelung sei mit dem Grundgesetzartikel zur Glaubens- und Religionsfreiheit vereinbar, heißt es in einem am Freitag in Karlsruhe veröffentlichten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts. Sie diene dem „legitimen Ziel, die geordnete Verwaltung der Kirchensteuer sicherzustellen“.