Die Anhänger des Gender Mainstreaming haben einen weiteren Sieg errungen. Das Bundesverfassungsgericht hat im Februar entschieden, dass das im Lebenspartnerschaftsgesetz definierte Verbot der sogenannten sukzessiven Adoption von einem Kind, das von einem Partner bereits adoptiert ist, mit dem Grundgesetz nicht vereinbar und deshalb verfassungswidrig ist. Es sei davon auszugehen, so das Gericht, „dass die behüteten Verhältnisse einer eingetragenen Lebenspartnerschaft das Aufwachsen von Kindern ebenso fördern könne wie die einer Ehe“. Insofern sei das Verbot der Sukzessivadoption „eine Ungleichbehandlung der betroffenen Kinder im Verhältnis zu adoptierten Kindern von Ehepartnern“.
Gastkommentar: Gleichstellung: Die CDU taktiert
Von Professor Werner Münch