Morgen steht in Gießen eine Ärztin vor Gericht, weil sie auf ihrer Homepage die Dienstleistung „Schwangerschaftsabbruch“ anbietet. Sie verdient mit Abtreibungen Geld. Nach Paragraph 219a StGB kann unter anderem bestraft werden, „wer öffentlich … seines Vermögensvorteils wegen … eigene oder fremde Dienste zur Vornahme oder Förderung eines Schwangerschaftsabbruchs … anbietet“. Kein Wunder, dass die Staatsanwaltschaft Anklage erhoben hat. Es ist jedoch erstaunlich, dass es diese Strafbestimmung noch gibt. Die meisten Menschen haben sich längst daran gewöhnt, dass Abtreibungen zum ärztlichen Leistungsangebot gehören.
Gastkommentar: Abtreibung wird kommerzialisiert
Von Rainer Beckmann