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Die Würde des Verletzlichen

In Köln befasste sich ein Internationales Colloquium mit dem verzweifelten Versuch des Menschen, sich von seiner Natur zu befreien. Von Stefan Rehder
Justizbehörde Frankfurt am Main
Foto: dpa | In Stein gemeißelt – zumindest an der Fassade eines Gerichtsgebäudes in Frankfurt am Main. Der Artikel 1 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland schützt die Menschenwürde.

Nicht alles, was publiziert wird, verdient deswegen auch schon Beachtung. Wenn aber – wie kürzlich geschehen – im Verlag Suhrkamp ein Sammelband mit dem Titel „Menschenwürde – Eine philosophische Debatte über Dimensionen ihrer Kontingenz“ erscheint, ist Aufmerksamkeit geboten. Denn da Kontingenz das Nichtnotwendige und Verzichtbare meint, zeigt bereits die bloße Existenz eines solchen Bandes an, dass die Würde des Menschen, die das Grundgesetz in seinem allerersten Artikel als „unantastbar“ ausweist und die es „zu achten und zu schützen“ „aller staatlichen Gewalt“ verpflichtend aufgibt, für manche eben doch zur Disposition steht.

Da traf es sich gut, dass das Kölner Lindenthal-Institut und die CDU-nahe Konrad-Adenauer-Stiftung am vergangenen Wochenende in Köln gemeinsam ein „Internationales Colloquium“ mit dem Titel „Biopolitische Neubestimmung des Menschen – Menschenwürde und personale Autonomie“ veranstalteten, welches das in den akademischen Diskursen anschwellende Unbehagen an der Idee der Menschenwürde aufgriff und sich mühte, Möglichkeiten einer Verständigung auszuloten.

Keine Verständigung über Bedeutung der Würde

Den Anfang machte der Bonner Staatsrechtler Christian Hillgruber. Der konstatierte gleich zu Beginn seiner Ausführungen, dass es auch mehr als 60 Jahren nach Verabschiedung des Grundgesetzes nicht gelungen ist, sich darüber zu verständigen, was die „Würde des Menschen“ eigentlich meine. Am Beispiel der Debatte über die Beihilfe zum Suizid zeigte Hillgruber auf, wie die „grundgesetzliche Garantie der Menschenwürde“ sowohl von Gegnern wie Befürwortern des assistierten Suizids als „vermeintlich entscheidendes Argument ins Feld geführt“ wurde. „Für die einen folgt aus der Würde des Menschen die Unverfügbarkeit über das Leben, für die anderen soll sich aus eben dieser Würde im Gegenteil gerade die Freiheit zur Selbsttötung als einem letztem Akt der Freiheitsausübung ergeben, bei dem man sich selbstverständlich auch der Hilfe Dritter bedienen darf.“ Solche „diametral entgegengesetzten Deutungen der Menschenwürdegarantie“ seien „eine grundrechtsdogmatische Problemanzeige“.

Andererseits könne aber, so Hillgruber weiter, auch nicht verkannt werden, dass „die Gleichsetzung von Menschenwürde und Autonomie“ den derzeitigen Verfassungsdiskurs dominiere. Gegen diese erhöben sich jedoch „grundlegende verfassungsrechtliche Bedenken“. So sei etwa die Annahme, dass mit der Menschenwürdegarantie in Artikel 1, Absatz 1 GG Autonomie gewährleistet werden solle, schon deshalb „nicht plausibel“, weil Artikel 2 Absatz 1 GG „als allgemeines Freiheitsrecht, jedem Menschen die Möglichkeit der vollständigen Entfaltung der in ihm angelegten Fähigkeiten und Kräfte“ eröffne und Juristen „die Anwendungsbereiche und Gewährleistungsgehalte“ mehrerer, in einem Zusammenhang stehender Rechtssätze „so abzuschichten“ pflegten, dass „überflüssige Doppelungen von Normaussagen ebenso vermieden werden wie Widersprüchlichkeiten in den Rechtsfolgen“. Zwar hingen Menschenwürde und Verhaltensfreiheit insofern zusammen, als es einer „rechtlichen Sicherung äußerer Freiheit“ bedürfe, „um ein Leben in Würde führen zu können“, dennoch könne die Menschenwürde „als der Grund der Grundrechte“ mit diesen „nicht inhaltsgleich“ sein. „Selbstbestimmung“ sei, so Hillgruber weiter, daher „weder Synonym noch Kern“ der Menschenwürde, „sondern allenfalls einer ihrer Aspekte“. Vielmehr seien „die freie, selbstbestimmte, tätige Entfaltung der Persönlichkeit, der souveräne Selbstentwurf und dessen prinzipiell ungehinderte Realisierung, um der Menschenwürde willen, grundrechtlich geschützt“ und deshalb Thema des zweiten und nicht des ersten Grundgesetzartikels.

Sähe man dies anders, ergäbe sich „ein Problem bei der Bestimmung der Grenzen dieser Rechtsgarantie“. Denn, so Hillgruber weiter, „der Schutz der allgemeinen Freiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG steht unter dem Vorbehalt der Schrankentrias des zweiten Halbsatzes“ (Anm. d. Autors: „solange er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt“). Während also die Freiheit, zu tun und zu lassen was man wolle, um der Freiheit der anderen willen sowie aus Gründen des Gemeinwohls Einschränkungen erfahren könne, sei die Menschenwürde „unantastbar“ und ihre Achtung und ihr Schutz dem Staat „unbedingt aufgegeben“. Eine solche „Schrankendivergenz“ lasse sich „nicht sinnvoll auflösen“.

Für noch gewichtiger hielt Hillgruber, dass eine „Gleichsetzung von Menschenwürde und Selbstbestimmung“ dazu führe, dass Erstere dann nicht mehr jedem Exemplar der Gattung zugesprochen werden könne. „Wer Vernunftbegabung und Selbstbestimmungsfähigkeit als die entscheidenden Faktoren betrachtet, die Menschenwürde konstituieren, kann nicht widerspruchsfrei Menschen als würdebegabt erfassen, die über die Eigenschaften noch nicht, nicht oder nicht mehr verfügen, verfolgt also ein Konzept, das, gewollt oder ungewollt, mit innerer Logik exkludiert.“

Dass die in Artikel 1 Absatz 1 GG gemeinte Menschenwürde aber jedem Exemplar der Gattung im gleichem Maße zukomme, werde auch durch das Bundesverfassungsgericht verbürgt, das Hillgruber mit den Worten zitierte: „Menschenwürde ist nicht nur die individuelle Würde der jeweiligen Person, sondern die Würde des Menschen als Gattungswesen. Jeder besitzt sie, ohne Rücksicht auf seine Eigenschaften, seine Leistungen und seinen sozialen Status. Sie ist auch dem eigen, der aufgrund seines körperlichen oder geistigen Zustands nicht sinnhaft handeln kann.“ Folglich könne „die allen Menschen gleiche Würde unmöglich jene Freiheitsfähigkeit meinen, die einigen offensichtlich fehlt“.

Hillgruber beließ es jedoch nicht dabei, den „anthropologischen Universalismus“, der im ersten Artikel des Grundgesetzes zum Ausdruck komme, gegen unzulässige Verkürzungen und offenkundige Fehlinterpretationen zu verteidigen, sondern bestimmte ihn selbst auch positiv näher. Mit dem früheren Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts Ernst Benda und dem Philosophen Franz Josef Wetz vertrat er die Auffassung, dass das, „was den Menschen zu einem besonders schützenwerten Wesen macht“, weniger seine „metaphysische Würdigkeit als vielmehr seine psychische Bedürftigkeit“ sei. Bei der Bestimmung dessen, was die Würde des Menschen ausmache, sei das Gewicht daher weniger „auf die Größe und Erhabenheit des Menschen“ als vielmehr „auf dessen kreatürliche Bedürftigkeit, Not und Hinfälligkeit“ zu legen, die besonders in der Kindheit, bei Krankheit und im Alter sichtbar würden. Eine solche Deutung des verfassungsrechtlichen Begriffs der Würde erlaube es, „den mit der auf sie bezogenen rechtlichen Schutz gerade jenen Menschen zukommen zu lassen, die seiner am meisten bedürfen“. Wie Hillgruber zeigte, wollte der Parlamentarische Rat mit der Aufnahme der Würdegarantie ins Grundgesetz „Bedrohungen für die menschliche Existenz und ihre Entfaltungen“ abwehren, die unter der Terror- und Gewaltherrschaft der Nationalsozialisten in einem schwer zu übertreffenden Ausmaß zutage getreten waren. Am Ende hätten sich die Mütter und Väter des Grundgesetzes darauf geeinigt, statt von „der Würde des menschlichen Lebens“ oder des „menschlichen Daseins“ von der „Würde des Menschen“ zu sprechen. Und dies, weil – er zitierte Helene Weber –, dieser Begriff alles umfasse und weder das „rein Biologische noch das rein Geistige“ hervorhebe.

In Übereinstimmung damit habe das Bundesverfassungsgericht dem Grundgesetz ein Menschenbild entnommen, das „nicht das eines isolierten souveränen Individuums“ sei, sondern, vielmehr von der „Gemeinschaftsbezogenheit und -gebundenheit der Person“ ausgehe, ohne dabei jedoch deren „Eigenwert“ anzutasten. In seinem zweiten Abtreibungsurteil habe das Gericht daher folgerichtig auch dem noch ungeborenen Menschen Würde zugesprochen und festgestellt: „Wo menschliches Leben existiert, kommt ihm Menschenwürde zu. Diese Würde des Menschseins liegt auch für das ungeborene Leben im Dasein um seiner selbst willen.“ Das „auch“ der Verfassungshüter sei, so Hillgruber weiter, „bisher nicht hinreichend beachtet“ worden. Es bedeute nicht weniger, als dass die Karlsruher Richter die dem Staat zu achten und zu schützen aufgegebene Würde des Menschen „im Dasein um seiner selbst willen“ erblicken. Menschliches Dasein sei ein Wert an sich. Einer, der ohne Rückgriff auf ein spezifisches So-Sein auskomme. Weil jeder, wenn er da ist, gleich viel gelte, halte auch das Bundesverfassungsgericht fest: „Jedes menschliche Leben ist als solches gleich wertvoll.“

Die bundesdeutsche Wirklichkeit

Wie sehr dem jedoch in der alltäglichen Praxis der bundesdeutschen Wirklichkeit zuwidergehandelt werde, verdeutlichte am Beispiel der Reproduktionsmedizin der Osnabrücker Sozialethiker Manfred Spieker. Dabei räumte Spieker durchaus ein, dass keineswegs „alle Probleme, mit denen sich die Reproduktionsmedizin auseinandersetzen“ müsse, auch gleich mit der Menschenwürde kollidierten. Dass etwa „die Erfolgsquoten“ bei der In-Vitro-Fertilisation (IVF) und der Intrazytoplasmatischen Spermieninjektion (ICSI) bei „unter 20 Prozent“ lägen, dass Reproduktionsmediziner mit der „gelungenen Schwangerschaft ein anderes Erfolgskriterium“ hätten als Eltern, für die nur die sogenannte Baby-Take-Home-Rate relevant sei oder dass die Fehlbildungsrate bei Kindern nach IVF und ICSI deutlich höher als bei natürlich gezeugten ausfiele, beschäftige „zwar die Medizin, kollidiert aber noch nicht mit der Menschenwürdegarantie“, so Spieker.

„Mit der Menschenwürde und der aus ihr abgeleiteten Pflicht, alles zu unterlassen, was Leben, Freiheit und Gleichheit des Embryos existenziell bedroht“, kollidiere jedoch eine Reihe anderer Aspekte. So sei etwa „die Herstellung von Embryonen, die nie eine Chance haben, geboren zu werden, die eingefroren oder verworfen werden“ ein klarer „Verstoß gegen das Recht auf Leben und die Würde des Menschen“. Der „offenkundigste, weil empirischer Beobachtung am leichtesten zugängliche Verstoß“ sei freilich der „,Mehrlingsreduktion‘ oder ,fetale Reduktion‘ genannte ,Fetozid‘ nach erfolgreicher Implantation mehrerer Embryonen, also die Tötung eines Embryos oder mehrerer Embryonen in der Gebärmutter“, wenn sich dort „mehr als gewünscht eingenistet“ hätten. Hier spiele die Reproduktionsmedizin mit dem Leben des künstlich erzeugten Kindes. Einerseits solle der Transfer mehrerer Embryonen in die Gebärmutter die Chance auf Schwangerschaft und Geburt erhöhen, andererseits berge er aber das tödliche Risiko der „Mehrlingsreduktion“. Für die Eltern sei das „dramatisch“. Spieker: „Die künstliche Befruchtung zwingt sie zu paradoxen Entscheidungen. Sie wollen ein Kind, entschließen sich aber bei der Mehrlingsreduktion gleichzeitig, eines oder mehrere töten zu lassen, eine Beziehung zwischen Geschwistern zu zerstören und dem überlebenden Embryo ein Heranwachsen an der Seite des getöteten Bruders beziehungsweise der getöteten Schwester zuzumuten – bleibt der getötete Embryo doch bis zur Geburt des lebenden in der Gebärmutter.“ Angesichts der Erkenntnisse der Entwicklungspsychologie und insbesondere der pränatalen Psychologie über die Einflüsse psychischer und sozialer Faktoren auf die Entwicklung des Embryos dürfe es nicht verwundern, wenn der Fetozid nicht auch für den verbleibenden Embryo „eine schwere Hypothek“ sei. Dass Kinderwünsche um den Preis von Kindstötungen in Erfüllung gingen, sei eine „schizophrene Situation“. „Kein Arzt und kein Psychologe kann das der künstlichen Befruchtung immanente Dilemma zwischen Kinderwunsch und Kindertötung auflösen.“

Doch auch selbst sich alle diese Probleme auflösen ließen, gäbe es, so Spieker, ihnen vorausliegende Gründe, welche die assistierte Reproduktionsmedizin als mit der Menschenwürde als unvereinbar auswiesen.

Denn „als Frucht einer intimen Beziehung von Vater und Mutter“ sei die menschliche Fortpflanzung „mehr als ein technisches Verfahren“, seien Mann und Frau viel mehr als bloße „Rohstofflieferanten“. Als „integraler Bestandteil der menschlichen Sexualität“ sei „die Vereinigung von Mann und Frau im Geschlechtsakt“ eine Form der „Hingabe und Übereignung, die den Leib und die Seele umfasst“. Also solche sei der Geschlechtsakt eine „kommunikative Praxis von Personen unterschiedlichen Geschlechts“ und kein „Machen oder Herstellen“. Das Kind sei deshalb „auch mehr als das Produkt einer technischen Vernunft, das ein Reproduktionsmediziner im Labor herstellt“. Bei der assistierten Reproduktion gehe jedoch die „leib-seelische Einheit des Zeugungsgeschehens“ verloren. Deshalb habe auch die katholische Kirche in der Instruktion „Donum vitae“ der Glaubenskongregation 1987 den „ehelichen Liebesakt in seiner leib-seelischen Ganzheit“ als „den einzigen legitimen Ort“ verteidigt, „der der menschlichen Fortpflanzung würdig ist“. Die Eheleute hätten „das Recht und die Pflicht, ,dass der eine nur durch den anderen Vater oder Mutter wird‘“, zitierte Spieker das Dokument und folgerte: „Die Fortpflanzung werde ihrer eigenen Vollkommenheit beraubt, wenn sie nicht als Frucht des ehelichen Liebesaktes, sondern als Produkt eines technischen Eingriffs angestrebt wird.“

Geburtsreife außerhalb des Mutterleibs

Anthony McCarthy, früher Mitarbeiter am „Anscombe Bioethics Centre“ in Oxford und mittlerweile Direktor bei der britischen Lebensrechtorganisation „Gesellschaft zum Schutz ungeborener Kinder“ zeigte am Beispiel der Forschungen zur „künstlichen Gebärmutter“, mit welchen Problemen es Staat und Gesellschaft zu tun bekämen, wenn sich die Ideologie fortschreibe, welche den Menschen als autonomes Subjekt begreift, das sich von seiner Natur „befreien“ und seine Realität nahezu vollständig konstruieren könne. Wenn nämlich künftig Kinder, ähnlich wie heute schon Lämmer, in „biobags“ außerhalb des Mutterleibes zur Geburtsreife gebracht werden könnten – eine Hoffnung, die nicht nur Homosexuelle hegen – bedeute dies vor allem, dass einige der traditionellen Argumente, mit denen Abtreibungen bis heute gerechtfertigt würden, weiter an Plausibilität verlören. Das „Mantra“ der Abtreibungsbefürworter, „mein Körper, meine Wahl“ werde, zitierte McCarthy die Abtreibungsbefürworterin Kate Greasley, „nicht mehr das Gewicht haben, wenn dem weiblichen Körper keine Bedeutung mehr zukommt.“ Das treffe insbesondere dann zu, „wenn die Kosten und Risiken für die Verpflanzung des Embryos in die künstliche Gebärmutter für die Frau nicht höher seien, als die des Abbruchs“. Andererseits könnte nun aber möglicherweise der genetische Vater verlangen, dass das Kind im biobag getötet werde, um vor der sozialen Vaterschaft und den Ansprüchen, die das Kind zukünftig an ihn stellen könnte, zu fliehen. Schon heute könne in Großbritannien „ein Mann verhindern, dass ein mittels Samenspende befruchteter und dann eingefrorener Embryo von der Mutter oder sonst jemandem ausgetragen und zur Welt gebracht wird“.

Zum Schluss zeichnete der Mannheimer Medizinhistoriker Axel W. Bauer die zweifelhafte Karriere des Autonomiebegriffs zum „Mantra entgrenzter Biopolitik“ nach und warnte eindringlich vor der Gefahr „einer neuen Fremdbestimmung unter dem Deckmantel der Autonomie“.

 

Hintergrund

Biopolitische Neubestimmung des Menschen – so hieß der Titel des Internationalen Colloquiums, bei dem Wissenschaftler über Menschenwürde und Autonomie diskutierten. Veranstalter des Kongresses, der am vergangenen Wochenende in Köln stattfand, waren das Lindenthal-Institut und die CDU-nahe Konrad-Adenauer-Stiftung.

Das Lindenthal-Institut ist ein privates wissenschaftliches Institut, das sich der interdisziplinären Forschung in unterschiedlichen Bereichen widmet. Schwerpunkte liegen in der Ethik, hier insbesondere die Ethik der Medizin und die Bioethik, der Wissenstheorie, der Kultur der Arbeit und dem Themenkomplex „Familie, Demografie, Familienpolitik“.

Seine Gründung verdankt das Institut der Initiative eines Freundeskreises von Hochschullehrern und Hochschulangehörigen, die es 1973 ins Leben gerufen haben. Das Institut finanziert sich durch die Spenden von Freunden und Förderern. Träger ist die Lindenthal-Stiftung.

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Bundesverfassungsgericht Christian Hillgruber Helene Weber Kindstötung Konrad-Adenauer-Stiftung Menschenwürde Sozialethikerinnen und Sozialethiker Stefan Rehder

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