Inzest gehört, so das Strafgesetzbuch, zu den „Straftaten gegen den Personenstand, die Ehe und die Familie“. Er hat zunächst nichts zu tun mit den Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung. Die Väter des deutschen Strafrechts, die mit diesem Paragraph 173 übrigens auf weltweite Übereinstimmung stoßen, hatten das Gemeinwohl und das Kindeswohl sowie das Wohl der Familie und vor allem die gesellschaftliche Ordnung im Auge. Ähnlich war die Argumentationslinie des Europäischen Gerichtshofs im April 2012 und des Bundesverfassungsgerichts 2008.
Berliner Mehrheitsethik
Mit Tabubrüchen neue Tabus schaffen: Wie der Ethikrat mit seinem Inzest-Votum die Normalität umdefiniert – Ein Zwischenruf. Von Jürgen Liminski