Auf den ersten Blick spricht manches dafür, die Entscheidung des BGH, das Verfahren im Streit um das Patent des Bonner Stammzellforschers Oliver Brüstle auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen, als Teilsieg für den Lebensschutz zu verbuchen. Denn immerhin hat der BGH der Beschwerde Brüstles nicht stattgegeben und das vom Bundespatentgericht Ende 2006 ergangene Urteil, mit dem dieser Brüstles Stammzellenpatent in Teilen für nichtig erklärte, nicht wieder aufgehoben.