Karlsruhe (DT/KNA) Ein Intersexueller kann sich laut Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) im Personenstandsregister nicht als „inter“ oder „divers“ eintragen lassen. Der für Familienfragen zuständige XII. Zivilsenat urteilte, eine solche Änderung sei nach geltendem Recht nicht möglich. Das Familienrecht gehe von einem Geschlechtersystem von Mann oder Frau aus.