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Lebens- und frauenfeindlich

Der „Fall Hänel“: Warum der § 219a StGB erhalten bleiben muss. Von Stefan Rehder
Gericht weist Klage Hänels ab.
Foto: Silas Stein (dpa) | Linke Ideologen verfechten unter dem Deckmantel „Reproduktive Rechte“ die Fiktion, Frauen besäßen das Recht, ihre Kinder bis zur Geburt töten zu lassen.

Wenn ein Kinderarzt auf seiner Praxishomepage bekannt gibt, dass er sämtliche Früherkennungsuntersuchungen (U1-U9) durchführt, dann informiert er nicht lediglich über diese, sondern offeriert sie zugleich auch. Untersuchungen, die für den Arzt abrechenbare Leistungen darstellen und als solche Teil seines Geschäftsmodells sind. Er wirbt also öffentlich damit, dass Eltern ihre Kinder bei ihm bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr untersuchen lassen können.

Eine vorgeburtliche Kindstötung ist keine Magenspiegelung

Nicht anders verhält es sich im Fall Hänel. Nur mit dem Unterschied, dass die Gießener Allgemeinärztin auf ihrer Praxishomepage Eltern keine Früherkennungsuntersuchungen für geborene Kinder anbietet, sondern ungewollt schwangeren Frauen vorgeburtliche Kindstötungen offeriert.

Das aber ist in Deutschland strafbar. Zu Recht. Eine vorgeburtliche Kindstötung ist keine Magenspiegelung. Zugegeben, man kann lange und trefflich darüber streiten, wie schizophren die rechtliche Regelung von Abtreibungen in Deutschland insgesamt ist – sicher ist jedoch: Eine Schwangerschaft ist keine Krankheit. Daher kann auch die Tötung des wehrlosen, unschuldigen Menschen, der dabei im Mutterleib heranwächst, außer in ebenso seltenen wie extremen Fällen, wie etwa dem einer Eileiterschwangerschaft, nicht als Heilbehandlung betrachtet werden. Und weil das so ist, sollen Ärzte für vorgeburtliche Kindstötungen – anders als für eine Magenspiegelung oder eine Früherkennungsuntersuchung – eben auch nicht werben dürfen.

Mittels der Streichung des § 219a soll in Wahrheit der § 218 ausgehebelt werden

So weit, so klar. Dass der § 219a dennoch – geht es nach SPD, Grünen, Linken – aus dem Strafgesetzbuch ersatzlos gestrichen soll, hat weder mit der angeblichen Verfassungswidrigkeit dieser Norm zu tun, noch mit der behaupteten mangelnden Rechtssicherheit für Ärzte, sondern damit, dass die politische Linke den 1995 mühsam errungenen rechtlichen Kompromiss aufkündigen will. In Wahrheit soll mittels der Streichung des § 219a der § 218 ausgehebelt werden.

Ihre Ideologen verfechten unter dem Deckmantel „Reproduktive Rechte“ die Fiktion, Frauen besäßen das Recht, ihre Kinder bis zur Geburt töten zu lassen. Gäbe es ein solches Recht, wäre die Pflicht, sich vor einer Abtreibung beraten zu lassen, wie sie der Staat den Schwangeren auferlegt, in der Tat eine unzulässige Bevormundung. Dass sie es nicht ist, hat Gründe. Erstens: Es gibt kein (Frauen-)Recht auf Kindstötung. Zweitens: Die Beratung schützt die Schwangeren selbst weit mehr als ihre Kinder. Nämlich davor, eine vorgeburtliche Kindstötung nur deshalb in Auftrag geben zu wollen, weil sie in Panik geraten sind. Oder weil sie glauben, dem Druck, der nicht selten von Kindsvätern, Großeltern oder Arbeitgebern an die Schwangeren herangetragen wird, nicht standhalten zu können. Daher soll die Beratung den Schwangeren alle Hilfsangebote vor Augen führen, die der Staat bereithält, um ihnen ein Leben mit dem Kind zu ermöglichen.

Letztlich wäre der Wegfall des § 219a StGB also nicht nur lebens-, sondern auch frauenfeindlich.

DT

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