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Kirche darf andere Religionsgemeinschaften kritisieren

Die katholische Kirche darf andere Religionsgemeinschaften, die sie für bedenklich hält, öffentlich scharf kritisieren. Das hat das Verwaltungsgericht Mainz in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil entschieden.
Urteil zur Kritik der Kirche
Foto: Patrick Pleul (dpa-Zentralbild) | Die katholische Kirche darf andere Religionsgemeinschaften, die sie für bedenklich hält, öffentlich scharf kritisieren. Das hat das Verwaltungsgericht Mainz in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil entschieden.

Ein Jugendverein der südkoreanischen evangelischen Freikirche "Good News Mission" kann damit vom Bistum Mainz nicht die Unterlassung von Äußerungen seines Sektenbeauftragten Eckhard Türk verlangen. Türk hatte der Freikirche "Indoktrination" und "ideologische Manipulation" vorgeworfen.

In dem Urteil heißt es, die katholische Kirche sei "nicht in gleichem Maße wie staatliche Stellen zur Neutralität verpflichtet", auch wenn sie eine Körperschaft des öffentlichen Rechts sei. "Zur öffentlichen Verdeutlichung ihres religiösen Standpunkts" dürfe die katholische Kirche "auf Entwicklungen hinweisen, die nach ihrer Lehre mit dem Glauben unvereinbar" seien. Sie müsse dabei aber "einen angemessenen Grad an Sorgfalt, Sachlichkeit und Wahrhaftigkeit" wahren.

Türk hatte Jugendliche und deren Eltern 2016 vor dem Besuch eines Konzertes der Jugendorganisation in der Landeshauptstadt gewarnt, da es sich dabei um verdeckte Missionsaktivität handeln könne. Teilnehmer müssten "mit Indoktrination" rechnen.

Im Vorfeld der Veranstaltung erschien in der Mainzer "Allgemeinen Zeitung" ein Artikel mit der Überschrift: "Koreanische Missionare veranstalten Konzert in Mainz: Sektenexperte warnt vor Manipulation". Der Sektenbeauftragte - so das Gericht - habe auch die Meinung Dritter wiedergeben dürfen, welche die freikirchliche Organisation als "gefährliche christliche Sekte" einstuften.

Bei von Türk verwendeten Begriffen wie "Indoktrination", "ideologische Manipulation" oder "Vereinnahmung" handele es sich um Werturteile, die nicht die Grenze zur Herabsetzung oder Schmähung überschritten. Eine scharfe Kritik an der Tätigkeit anderer Religionsgemeinschaften sei erlaubt, gerade wenn diese wie im vorliegenden Fall sich selbst mit publikumswirksamen Aktionen in die Öffentlichkeit begäben.

KNA / jbj

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