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EU-Bürgerinitiative zum Embryonenschutz vor Gericht abgeblitzt

Die EU-Kommission muss keinen Gesetzesvorschlag zum Embryonen-Schutz machen. Das geht aus einem neuen Urteil des Gerichts der Europäischen Union (EuG) hervor.
EU-Kommission
Foto: Thierry Monasse (dpa) | EU-Bürger haben seit 2012 die Möglichkeit, Bürgerinitiativen zu Themen einzureichen, zu denen sie sich einen Gesetzesvorschlag der EU-Kommission wünschen

Die EU-Kommission muss trotz der erfolgreichen unionsweiten Bürgerinitiative "Einer von uns" ("One of Us") keinen Gesetzesvorschlag zur Zerstörung menschlicher Embryonen vorlegen. Das geht aus einem neuen Urteil des Gerichts der Europäischen Union (EuG) hervor. Die 2013 durchgeführte Bürgerinitiative hatte gefordert, dass Tätigkeiten, mit denen menschliche Embryonen zerstört werden, nicht mehr von der EU finanziert werden und zielte dabei insbesondere auf die Bereiche Forschung, Entwicklungspolitik und öffentliche Gesundheit. Das Begehren stellt mit mehr als 1,7 Millionen Unterzeichnungen die bisher erfolgreichste Europäische Bürgerinitiative dar. Die Initiatoren hatten beim EuG geklagt, weil die Kommission in der Folge keinen Gesetzesvorschlag zu ihrer Initiative vorlegte.

EU-Bürger haben seit 2012 die Möglichkeit, Bürgerinitiativen zu Themen einzureichen, zu denen sie sich einen Gesetzesvorschlag der EU-Kommission wünschen. Voraussetzung ist, dass die EU für diesen Politikbereich zuständig ist. Erreicht das Begehren eine Million Unterschriften und zudem eine erforderliche Mindestanzahl von Unterstützern in einem Viertel der EU-Mitgliedstaaten muss eine öffentliche Anhörung zum Thema mit Vertretern der EU-Institutionen stattfinden. Eine Verpflichtung zur Umsetzung eines Gesetzesvorschlags durch die EU-Kommission besteht nicht, allerdings muss die Kommission ein etwaiges Nein wie im Fall der Bürgerinitiative "Einer von uns" begründen.

Nach der erfolgreichen Unterschriftensammlung für "One of Us" hatte im April 2014 die öffentliche Anhörung im EU-Parlament stattgefunden. Im Mai 2014 teilte die EU-Kommission mit, warum sie nicht tätig wurde. Dem EuG zufolge hat die Kommission ihre Entscheidung "hinreichend" begründet und bei ihrer Beurteilung der Rechtslage "keinen offensichtlichen Fehler" begangen.

Laut den Richtern geht das EU-Recht bereits auf wichtige Anliegen der Bürgerinitiative ein. Die EU finanziere etwa nicht eine "Zerstörung menschlicher Embryonen" und sehe eine "angemessene Kontrolle" vor. Bei einem von der Bürgerinitiative ebenfalls geforderten Verbot der Finanzierung von Abtreibungen in Entwicklungsländern sei die EU nicht mehr in der Lage, Ziele im Bereich Müttergesundheit zu erreichen.

Zudem macht das EuG darauf aufmerksam, dass die EU-Kommission in ihrer Begründung im Mai 2014 sowohl das Recht auf Leben und die Menschenwürde von Embryonen als auch die Bedürfnisse die Stammzellenforschung berücksichtige. Sie ermögliche derzeit etwa, noch "unheilbare oder lebensbedrohliche Krankheiten" wie Schlaganfälle und Herzkrankheiten zu behandeln.

DT/KAP/KNA

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Embryonen Europäische Kommission

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