"Die Entscheidung hat die Vorgaben, die der Europäische Gerichtshof (EuGH) gemacht hat, offensichtlich sehr eng umgesetzt", sagte Joussen der "Rheinischen Post" (Freitag): "Das BAG hat den dort eröffneten Spielraum nicht genutzt. Gerade bei der fraglichen Stelle wäre es auch vor dem Hintergrund des EuGH möglich gewesen, die Kirchenzugehörigkeit zu verlangen."
Diakonie prüft Verfassungsbeschwerde
Dass die Richter in Erfurt dem nicht gefolgt seien, sei überraschend, sagte Joussen weiter. Er hält eine Fortsetzung des Streits in Karlsruhe für möglich: "Die Diakonie wird überlegen müssen, ob man das vom Bundesverfassungsgericht überprüfen lässt. Denn jetzt fallen BAG und EuGH auf der einen und Bundesverfassungsgericht auf der anderen Seite weit auseinander." Die Diakonie hatte schon erklärt, sie prüfe, Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe einzulegen.
Das BAG hatte am Donnerstag einer konfessionslosen Sozialpädagogin eine Entschädigung zugesprochen, die bei einer Stellenausschreibung der Diakonie nicht zum Zuge gekommen war. Sie sei wegen ihrer fehlenden Kirchenzugehörigkeit ungerechtfertigterweise benachteiligt worden, urteilte das Gericht unter Berufung auf das Europarecht.
Entscheidung weicht erheblich von der bisherigen Rechtsprechung zum kirchlichen Selbstbestimmungsrecht ab
Evangelische Kirche und Diakonie hatten sich in ersten Reaktionen enttäuscht geäußert. Die mit den Vorgaben des EuGH begründete Entscheidung weiche erheblich von der bisherigen deutschen Rechtsprechung zum kirchlichen Selbstbestimmungsrecht ab, erklärte Diakonie-Präsident Ulrich Lilie. Nichtchristen könnten an vielen Stellen in Kirche und Diakonie arbeiten. Die Anforderung an die Kirchenmitgliedschaft werde nicht willkürlich gestellt.
Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes begrüßte das Urteil. Die Kirchen müssten in jedem Einzelfall gerichtsfest begründen, warum eine bestimmte Religionszugehörigkeit nötig sei. In einem anderen Urteil hatte der EuGH im April entschieden, dass kirchliche Arbeitgeber nicht pauschal die Zugehörigkeit zu einer Kirche verlangen dürfen.
DT (jbj) / KNA
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