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Ärzte begrüßen Anweisung zur Suizidbeihilfe: "Sterben ist kein Verwaltungsakt"

Die Ärztekammer Westfalen-Lippe (ÄKWL) begrüßt die Anweisung des Bundesgesundheitsministeriums, nach der staatliche Stellen keine Suizidmittel ausgeben dürfen.
Suizidbeihilfe
Foto: Daniel Karmann (dpa) | Gegen das Ende 2015 vom Bundestag verabschiedete Gesetz zur Suizidbeihilfe liegen Verfassungsbeschwerden von Sterbehilfevereinen, Palliativmedizinern und tödlich Erkrankten vor, die das Gesetz für zu restriktiv halten.

"Die Begleitung sterbenskranker Menschen ist eine urärztliche Aufgabe", sagte Präsident Theodor Windhorst am Freitag in Münster. "Es kann und darf nicht sein, dass staatliche Behörden schwerstkranken und unheilbaren Patienten einen Schierlingsbecher verschreiben oder das Rezept zur Selbsttötung ausstellen. Sterben ist kein Verwaltungsakt."

Ärzte trügen große Verantwortung bei der Sterbebegleitung. In der "Stunde der Not" lasse kein Arzt seinen Patienten allein. Die Sterbebegleitung durch den Arzt mit der Möglichkeit besonderer Therapie der Palliativsedierung nach den Grundsätzen zur Sterbebegleitung der Bundesärztekammer könne dem Patienten ein würdiges Sterben ermöglichen. Die Umsetzung aber "jeglicher Begehrlichkeit des Patienten nach dem Tod, also des Sterbens auf Verlangen, ist für den Arzt ethisch und gesetzlich nicht vertretbar".

Das Bundesgesundheitsministerium hatte Ende Juni das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) in Bonn aufgefordert, Patienten keine tödliche Dosis eines Betäubungsmittels zu verschaffen. Es könne nicht Aufgabe des Staates sein, Selbsttötungshandlungen durch die behördliche Erlaubnis zum Erwerb eines Suizidmittels aktiv zu unterstützen.

Im März 2017 hatte das Bundesverwaltungsgericht überraschend entschieden, in einem "extremen Einzelfall" dürfe der Staat den Zugang zu einem Betäubungsmittel nicht verwehren, das dem Patienten eine würdige und schmerzlose Selbsttötung ermögliche. Voraussetzung für eine solche Notlage sei, dass eine andere zumutbare Möglichkeit zur Verwirklichung des Sterbewunsches nicht zur Verfügung stehe. Seitdem waren beim BfArM 108 Anträge auf Erlaubnis zum Erwerb eines Betäubungsmittels zur Selbsttötung gestellt worden.

KNA / DT (jbj)

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