Potsdam (DT/KNA) Der neue Verspätungszuschlag für zu spät abgegebene Steuererklärungen soll nicht für die Kirchensteuer gelten. Das geht aus einem Entwurf des Brandenburger Innenministeriums für ein Gesetz zur Änderung des Landes-Kirchensteuergesetzes hervor, der der Katholischen Nachrichten-Agentur vorab vorliegt. Entsprechende Gesetze sind in allen Bundesländern in Vorbereitung oder liegen bereits vor. Die Brandenburger Regelung sieht vor, dass Ehegatten bei der Kirchensteuer als Gesamtschuldner gelten und der Paragraf 152 der Abgabenordnung für die Kirchensteuer nicht gilt.