Noch bis Jahresende hat der Gesetzgeber in Österreich Zeit, juristische Dämme zu errichten, um die Beihilfe zum Suizid in klaren, möglichst engen Grenzen zu halten. Diese Frist hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) eingeräumt, als er am 11. Dezember des Vorjahres die Strafandrohung für die „Hilfeleistung zum Selbstmord“ (Paragraf 78 Strafgesetzbuch) aufhob. Abgewiesen wurden damals die zeitgleichen Klagen gegen das Verbot der „Tötung auf Verlangen“ (§ 77 StGB). Auch die Anstiftung zur Selbsttötung bleibt in Österreich strafbar.
Suizidbeihilfe
Selbstbestimmt in die Selbsttötung?
Jede Form der Suizidbeihilfe wäre in Österreich in sieben Monaten straffrei, wenn der Gesetzgeber weiterhin untätig bleibt. Es herrscht also dringender Handlungsbedarf. Juristen und Bischöfe erklären der Regierung, was zu tun wäre.