Selbsttötung mag moralisch verwerflich und rechtlich missbilligt sein, unter Strafe steht sie nicht. Ein Tatbestand außerhalb der Rechtsordnung. Der Täter lebt nicht mehr. Statistisch misslingen rund 80 Prozent der Selbstmordversuche. Beihilfe zur Selbsttötung seitens Personen, die dem Sterbewilligen nahestehen – vertraute Ärzte eingeschlossen – blieb laut Gesetz vom 3.12.2015 straffrei, „geschäftsmäßige Förderung“ (i.S.v. wiederholt auf Nachfrage angeboten) wurde strafbar. Letzteres wies das Bundesverfassungsgericht am 26. Februar 2020 als verfassungswidrig zurück.
Lebensschutz
Jeder hat das Recht auf Leben
Gegenwärtige Konflikte zwischen garantiertem Lebensrecht und -schutz und aktiver Sterbehilfe oder Suizidassistenz gefährden die Bekenntnistreue des Staates.