Jens Spahn galt schon immer als ehrgeiziger Macher. Er ist in der CDU schnell politisch aufgestiegen. In der aktuellen Regierung ist er der jüngste Minister, und einer der rührigsten. Es vergeht kaum eine Woche, in der er nicht eine neue Idee für eine Gesetzesänderung verkündet. Das gilt auch für das heikle Thema Organspende. Künftig soll jeder „Organspender“ sein, wenn er nicht zuvor ausdrücklich der Nutzung seiner Organe widersprochen hat.
Diese „Widerspruchsregelung“ will Spahn möglichst schnell unter Dach und Fach bringen. Sie begegnet vor allem dann grundlegenden Bedenken, wenn man dem „Hirntodkonzept“, das die Grundlage der geltenden Regelung zur Organspende darstellt, kritisch gegenübersteht. Ist nämlich ein Patient mit Ausfall aller Hirnfunktionen noch nicht tot, sondern ein Sterbender, dann dürfte wohl jedem einleuchten, dass allenfalls der Betroffene selbst eine Organentnahme erlauben kann.
Unabhängig von dieser Grundsatzfrage gibt es weitere und gewichtige Argumente gegen den von Spahn und einigen anderen Abgeordneten vorgeschlagenen Gesetzentwurf. Zunächst ist schon fraglich, ob eine Änderung des Zustimmungsmodus überhaupt einen nennenswerten Einfluss auf die Zahl der Organspenden hat. Das oft als Musterbeispiel genannte Land Spanien hatte trotz Widerspruchsregelung viele Jahre eine vergleichsweise niedrige Spenderrate. Erst nach organisatorischen Änderungen – und einer Aufweichung des Todeskriteriums, sodass ein vollständiger Hirnfunktionsausfall gar nicht zwingend überprüft werden muss – haben sich die Organspendezahlen deutlich erhöht. Auch ein Vergleich unter den europäischen Staaten, die eine „Widerspruchsregelung“ haben, zeigt, dass dieses Regelungsmodell nicht automatisch eine hohe Zahl an transplantierbaren Organen garantiert. So hat Ungarn nur halb so viele Organspender wie Belgien, obwohl die rechtliche Regelung beider Länder vergleichbar ist.
Ein näheres Studium der Verhältnisse in den jeweiligen Staaten legt vielmehr die Vermutung nahe, dass das Organaufkommen deutlich von den klinikinternen Abläufen und Organisationsprozessen abhängig ist. Genau deshalb hat der Bundestag erst im Februar 2019 ein „Gesetz zur Verbesserung der Zusammenarbeit und der Strukturen bei der Organspende“ verabschiedet. Obwohl zum jetzigen Zeitpunkt überhaupt nicht abgeschätzt werden kann, wie sich dieses Gesetz auswirken wird, will Minister Spahn einen grundsätzlichen Systemwechsel herbeiführen. In § 2 Abs. 2a des Transplantationsgesetzes heißt es gegenwärtig: „Niemand kann verpflichtet werden, eine Erklärung zur Organ- und Gewebespende abzugeben“. Nach der „Widerspruchsregelung“ soll das genaue Gegenteil gelten: Wer seine Organe nicht zur Nutzung freigeben möchte, muss eine entsprechende Erklärung abgeben. Andernfalls stehen seine Organe der Transplantationsmedizin zur Verfügung.
Die beabsichtigte Neuregelung widerspricht damit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, an den jedes staatliche Handeln gebunden ist. Ein staatlicher Eingriff ist nur dann verhältnismäßig, wenn es kein milderes Mittel gibt, um das beabsichtigte Ziel zu erreichen. Bevor sich der Staat anmaßt, in das Selbstbestimmungsrecht der Bürger einzugreifen, sollte er daher abwarten, zu welchen Ergebnissen die erst kürzlich beschlossenen Struktur- und Organisationsveränderungen führen werden. Ein Grund zur Eile ist nicht erkennbar, zumal die Zahl der Organspender im letzten Jahr – ganz ohne jede Gesetzesänderung – um 20 Prozent gestiegen ist.
Bisher gilt im deutschen Recht der Grundsatz: Schweigen ist keine Zustimmung. Das soll für die Organspende künftig nicht mehr gelten. Als Begründung meinen die Verfasser des Gesetzentwurfs zur „Widerspruchsregelung“ darauf verweisen zu können, dass die Bürger mehrfach und umfassend informiert werden sollen. Und wenn alle Bescheid wüssten, könne man das Fehlen eines Widerspruchs durchaus als Zustimmung deuten. Doch auch dieser Rechtfertigungsversuch überzeugt nicht. Gerade bei schwierigen und persönlichen Fragen – wie dem Umgang mit dem eigenen Sterben – liegt es auf der Hand, dass Schweigen keineswegs als Erklärung in einer bestimmten Art und Weise interpretiert werden kann. Es ist vielmehr anzunehmen, dass viele Menschen unsicher sind und deshalb keine Entscheidung treffen wollen. Das Schweigen zum Thema Organspende hat daher keinerlei Erklärungswert.
Hinzu kommt, dass es in Deutschland mehr als sechs Millionen „funktionale Analphabeten“ gibt. Als solche gelten Personen, die zwar einzelne Worte und Sätze lesen, aber den Sinnzusammenhang von (auch kürzeren) Texten nicht verstehen können. Der Effektivität von Informations- und Aufklärungskampagnen sind daher Grenzen gesetzt. Umso mehr dürfen nicht alle Bürger per Gesetz zu Organlieferanten erklärt werden. Nur die freiwillige Zustimmung zur Organspende garantiert, dass sich die Betroffenen hinreichend informiert fühlen und die Konsequenzen ihrer Entscheidung wirklich einschätzen können. Menschen, die Probleme bei der Informationsverarbeitung haben, ohne ihre Zustimmung zu potenziellen Organspendern zu machen, wäre nichts anderes als der Missbrauch einer besonders vulnerablen Bevölkerungsgruppe.
Der Gesetzentwurf von Spahn und Co. nimmt auf die soziale Wirklichkeit keine Rücksicht. Er verordnet in einem sensiblen Bereich eine Entscheidungspflicht, weil die Bürger über die Organspende und ihr Widerspruchsrecht informiert worden seien. So heißt es in § 2 Abs. 1a des Entwurfs in bestem Bürokratendeutsch: „Alle melderechtlich erfassten Personen, die das 16. Lebensjahr vollenden, sind durch die nach Landesrecht zuständigen Stellen schriftlich auf der Grundlage des Absatzes 1 zu informieren. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung stellt die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung geeignete Unterlagen zur Verfügung. Die Information nach Satz 1 ist innerhalb von sechs Monaten zweimal zu wiederholen. Innerhalb von drei Monaten nach Verkündung dieses Gesetzes sind alle melderechtlich erfassten Personen, die bis dahin das 16. Lebensjahr vollendet hatten, durch die nach Landesrecht zuständigen Stellen über die Rechtsänderung zu informieren. Auch diese Information ist innerhalb von weiteren sechs Monaten zweimal zu wiederholen.“ Wurde genug „informiert“, ist Schluss mit lustig, mit Selbstbestimmung oder gar Entscheidungsschwäche: Dann wird entschieden – oder die Organe gehören dem Staat!
Leider ist zu befürchten, dass mit einer sachgerechten Information über die Umstände einer Organentnahme auch in Zukunft nicht gerechnet werden kann. In den einschlägigen Materialien der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung wird der Hirntod ohne weitere Begründung und ohne jedes Problembewusstsein mit dem Tod des Menschen gleichgesetzt. Jeder Organspendeausweis enthält die Formulierung „nach meinen Tod ...“. Eine objektive und umfassende Information findet gerade nicht statt. Vor allem werden die Schattenseiten der Organfreigabe, wie der konkrete Ablauf der Organentnahme oder die Auswirkungen auf die Angehörigen beim Abschiednehmen und im Trauerprozess nicht thematisiert. Überhaupt werden kritische Themen lieber verschwiegen – etwa die Notwendigkeit von Mehrfachtransplantationen (aufgrund der Abstoßungsreaktion), die Kriterien der Organverteilung oder die fehlende demokratische Legitimation der beteiligten Gremien. Die Gründe, warum wer wann welches Organ bekommt, sind meist nicht nachvollziehbar. Auch scheinen die Kontrollmechanismen nicht gut zu funktionieren, wie diverse Skandale in den letzten Jahren gezeigt haben. Transparenz sieht anders aus.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Angehörigen im Spahn-Gesetzentwurf besonders stiefmütterlich behandelt werden, obwohl jeder Todesfall gerade für sie große Belastungen mit sich bringt. Wenn sich ein Patient mit Hirntodsyndrom nicht klar zur Organfreigabe erklärt hat, können nach der geltenden Regelung die Angehörigen gemäß dem mutmaßlichen Willen des Betroffenen entscheiden. Eine vergleichbare Mitwirkung wäre nach der „Widerspruchsregelung“ künftig ausgeschlossen. Die Angehörigen dürften zwar einen ihnen bekannten Widerspruch des Betroffenen mitteilen. Sie könnten aber eine Organentnahme nicht verhindern, wenn sie nach Einschätzung des mutmaßlichen Willens des Betroffenen davon überzeugt sind, dass er eine Organentnahme ablehnen würde. Obwohl die Angehörigen den Betroffenen sicherlich besser kennen als der Arzt, wäre der Einwand, eine Organentnahme entspreche nicht dem mutmaßlichen Willen des Betroffenen, völlig bedeutungslos.
Im Ergebnis sprechen viele Argumente gegen die „Widerspruchsregelung“. Sie vergesellschaftet zunächst die Organe von Hirntoten, um dann „großzügig“ dem Einzelnen die Möglichkeit einzuräumen, das Verfügungsrecht über den eigenen Körper durch einen „Widerspruch“ zurückzuerlangen. Das hat mit einer freiheitlichen Rechtsordnung nichts zu tun. Eine solche „Reform“ wird das notwendige Vertrauen der Bevölkerung in die Transplantationsmedizin nicht stärken. Es gilt zunächst, die Auswirkungen der erst kürzlich vom Bundestag beschlossenen Verbesserungen in der Zusammenarbeit und den Strukturen der Organspende abzuwarten.
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