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Gibt es ein Recht auf Suizid

Suizide sind eine entsetzliche Realität. Der Philosoph Michael Schmidt-Salomon meint, der Staat habe die Pflicht, ärztlich assistierte Suizide zu ermöglichen. Er irrt.
Verzweifelte Mensch
Foto: Ben Goode | Young man with hands clasped together

Zwei Tage lang verhandelte der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts in der Karwoche die gegen das vom Deutschen Bundestag am 6. November 2015 beschlossene „Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung“ eingereichten Verfassungsbeschwerden. Verfechter wie Gegner der neuen Strafrechtsnorm (§ 217 StGB) legten dabei zahlreiche Argumente vor, von denen eines für Katholiken von besonderem Interesse ist.

Vorgebracht wurde es von dem Vorstandssprecher der Giordano-Bruno-Stiftung, Michael Schmidt-Salomon. Der Philosoph, der so etwas wie das Gesicht des neuen, kämpferischen Atheismus in Deutschland ist, warf dem Gesetzgeber in Karlsruhe vor, mit dem Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung ein weltanschaulich nicht neutrales Gesetz verabschiedet zu haben, das die Sittlichkeitsvorstellungen einer religiösen Minderheit privilegiere und all jene diskriminiere, die diese Vorstellungen nicht teilten. Auf ihrer Webseite hat die Giordano-Bruno-Stiftung die Stellungnahme Schmidt-Salomons im „Originalwortlaut“ (www.giordano-bruno-stiftung.de) dokumentiert. Darin behauptet Schmidt-Salomon, der § 217 StGB diene nicht dem Lebensschutz, „sondern vielmehr selbsternannten ,Lebensschützern‘, die überkommene religiöse Normen über das Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen stellen.“

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Leben sei ein Geschenk Gottes, über das der Mensch nicht verfügen dürfe

Lebensrechtlern steht es frei, sich über den gezielten Versuch der Abwertung zu ärgern, welcher mit der Verwendung des Wortes selbsternannt und der in Anführungszeichen gesetzten Bezeichnung Lebensschützern verbunden ist. Eine Pflicht dazu gibt es nicht. Im Gegenteil: Bei den allermeisten Menschen verfangen derart stillose Mittel nicht und prallen – wenig vorteilhaft – auf den zurück, der sich ihrer bedient. Den in argumentativen Auseinandersetzungen Gestählten zeigen sie zudem zuverlässig an, dass die so eingeleiteten Argumente selbst aus Sicht dessen, der sie verwendet, als derart schwach betrachtet werden, dass sie der Stützung bedürfen. So ist es auch hier.

Denn es gibt schlicht keine „überkommene religiöse“ Norm, die lediglich die „geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung“ ablehnen und alle anderen Formen der Suizidbeihilfe tolerieren würde. Schon allein deshalb nicht, weil Sterbehilfevereine, die schwerstleidenden und verzweifelten Menschen gegen Geld dabei helfen, Hand an sich zu legen, historisch gesehen ein noch sehr junges Geschäftsmodell verfolgen. Weit schwerer aber wiegt: Wo die Ablehnung der Beihilfe zum Suizid tatsächlich religiös begründet wird, dort umfasst sie sämtliche Formen der Suizidhilfe und – all diesen voran – den Suizid selbst. Da aber der von Schmidt-Salomon als „Ungeheuerlichkeit“ inkriminierte Gesetzentwurf auf all das verzichtet, ist das von Schmidt-Salomon Vorgebrachte gar kein Argument, sondern eine „Fake-News“.

Nun werden Fake-News selten aus Versehen oder Dummheit, sondern meist absichtsvoll und mit Bedacht in die Welt gesetzt. Im vorliegenden Fall ist die Absicht klar erkennbar. Denn eine Norm, die ausschließlich religiös begründet ist, vermag in einem Staat, der sich selbst als weltanschaulich neutral definiert, unmöglich alle Bürger zu binden. Ein solcher Staat müsse – so Schmidt-Salomon – nicht nur „einem strenggläubigen Katholiken ermöglichen, den Überzeugungen von Papst Johannes Paul II. zu folgen, der meinte, das Leben sei ein ,Geschenk Gottes‘, über das der Mensch nicht verfügen dürfe“. Ein solcher Staat müsse es zugleich „einem Anhänger der Philosophie Friedrich Nietzsches erlauben, ,frei zum Tode und frei im Tode‘ zu sein“.

Gemeint ist hier sicher nicht, dass der Staat nur Gesetze erlassen dürfe, die jedweder Überzeugung seiner Bürger Rechnung trüge. Andernfalls wäre der Aufruf zum Krieg gegen die Ungläubigen genauso zu tolerieren wie etwa eine Philosophie, die verspräche, „frei zum Kannibalismus und frei im Kannibalismus“ zu sein. Gemeint ist vielmehr, der weltanschaulich neutrale Staat habe seinen Bürgern freizustellen, wie diese jeweils die „Würde“ begründen, die „zu achten und zu schützen“ das Grundgesetz „aller staatlichen Gewalt“ aufgibt.

„Gegen den Suizid und erst recht gegen die Beihilfe zu diesem spricht ein ganze Menge, das ohne Rückgriff auf das christliche Menschenbild auskommt.„

Das klingt gut. Ist es aber nicht. Denn in Wirklichkeit sucht der Chefdenker des neuen deutschen Atheismus unter Rückgriff auf ein bestimmtes Würdeverständnis eine staatliche Pflicht zu begründen, die Beihilfe zum Suizid analog zur Abtreibungsgesetzgebung rechtlich auszugestalten. Zwar kriminalisiere der neue § 217 StGB den Suizid de jure nicht als solchen. De facto aber laufe „die Untersagung der ärztlichen Suizidhilfe auf ein menschenrechtswidriges Verbot der Selbsttötung und somit auf eine ,Rechtspflicht zum Leben‘ hinaus „, was sich der Staat nicht anmaßen dürfe.

Man könne, so Schmidt-Salomon vor dem Bundesverfassungsgericht weiter, sich „diesen Sachverhalt verdeutlichen, indem man die Regelungen des § 217 auf die Bestimmungen zum ,Schwangerschaftsabbruch‘ überträgt: Stellen Sie sich eine Neufassung von § 218 StGB vor, die schwangeren Frauen nicht per se die Möglichkeit zum Schwangerschaftsabbruch verwehrt, sie aber dazu zwingt, die Abtreibung entweder alleine vorzunehmen oder dabei auf die Hilfe von Personen zurückzugreifen, die auf diesem Gebiet nicht geschäftsmäßig, also nicht professionell handeln, weil sie keine Ärzte sind! Natürlich ließe sich eine solche Regelung (der Frauenbewegung sei Dank!) niemals durchsetzen. Schwerstleidende Patienten haben jedoch keine vergleichbare Lobby, weshalb man sie nun dazu zwingt, entweder auf ihr Selbstbestimmungsrecht zu verzichten oder sicher der Gefahr auszusetzen, ihr Leben ohne professionelle ärztliche Hilfe in unwürdiger, qualvoller Weise zu beenden.“

Das ist starker Tobak. Zumal der Vortragende den Richtern zu suggerieren sucht, dass alles, was dem entgegengehalten werden könne, religiös begründet sei und daher für einen weltanschaulich neutralen Staat irrelevant sein müsse. Nur, so ist es eben nicht. Gegen den Suizid und erst recht gegen die Beihilfe zu diesem spricht ein ganze Menge, das ohne Rückgriff auf das christliche Menschenbild auskommt. Aber der Reihe nach.

Zunächst ist es einfach unseriös, die Selbsttötung als Akt der Selbstbestimmung zu deklarieren. Denn Selbstbestimmung setzt, wie das Kompositum anzeigt, ein Selbst voraus, das es zu bestimmen gilt. Da die Selbsttötung aber dieses Selbst auszulöschen sucht, kann die Selbsttötung unmöglich noch als ein Akt der Bestimmung dieses Selbst betrachtet werden. Genauso gut könnte man behaupten, wer eine beliebige Zahl durch Null teile, müsse ein positives Ergebnis erhalten.

Würde besitzt, wer um seiner selbst willen existiert

Ähnlich verhält es sich, wo statt auf die Selbstbestimmung, auf die Würde abgestellt würde. Selbst wenn der weltanschaulich neutrale Staat die inhaltliche Bestimmung dessen, was die Würde ausmacht, den Bürgern allein überließe, so kann der Schutz der Würde doch unmöglich aus der Vernichtung des Würdeträgers resultieren. Denn Würde besitzt der Würdeträger nicht auf gleiche Weise, wie ein Geheimnisträger ein Geheimnis. Wenn der Geheimnisträger sich umbringt, um ein Geheimnis zu wahren, so ist das Ergebnis stets: Der Geheimnisträger ist tot, das Geheimnis jedoch gewahrt. Beim Würdeträger ist das anders.

Anders als die Begriffswahl womöglich suggeriert, wird der Geheimnisträger nicht durch das Tragen des Geheimnisses konstituiert. Er wird lediglich auf eine Eigenschaft oder eine Funktion, die er in diesem Fall tatsächlich (auch) hat, sprachlich reduziert. Würde hingegen ist nicht etwas, das Würdeträger wie eine Eigenschaft besitzen, sondern etwas, dass sie als solche konstituiert. Deshalb kann der Würdeträger seine Würde auch nicht dadurch bewahren, dass er sich tötet. Denn er ist nicht bloßer Träger der Würde, sondern auch ihr Grund und damit ihre notwendige Voraussetzung. Würde besitzt, wer um seiner selbst willen existiert.

So wenig wie es ein Grundrecht auf fehlerhaftes Rechnen geben kann, so wenig kann es ein Grundrecht auf Suizid geben, egal wie sehr sich Atheisten wie Schmidt-Salomon das nun wünschen und wie verzweifelt sie dessen Ablehnung als christliche Sondermoral hinzustellen suchen.

Muss der Staat seine Bürger vor nicht korrigierbaren Handlungen schützen?

Die eigentlich spannende Frage ist daher auch eine ganz andere. Sie lautet: Ist der weltanschaulich neutrale Staat, der sicherlich nicht verpflichtet ist, Anhänger einer alternativen Mathematik vor falschen Rechenergebnissen zu schützen, nicht doch verpflichtet, das Selbst des Suizidenten und seine Würde, im Falle eines Falles, auch vor diesem zu schützen. Anders formuliert: Muss der Staat nicht seine Bürger, wie er es bereits – etwa durch Baumaßnahmen an Brücken, Aussichtsplattformen und Kirchtürmen – tut, vor womöglich unüberlegten und voreiligen, in jedem Fall aber nicht korrigierbaren Handlungen stärker schützen? Dies umso mehr, als die Suizidforschung lehrt, dass Suizidalität heilbar und der sogenannte Freitod faktisch eine Fiktion ist?

Wie auch immer. Jedenfalls hat das Bundesverfassungsgericht schon einmal festgestellt: „Wo menschliches Leben existiert, kommt ihm Würde zu; es ist nicht entscheidend, ob der Träger sich dieser Würde bewusst ist und sie selbst zu wahren weiß. Die von Anfang an im menschlichen Sein angelegten potenziellen Fähigkeiten genügen, um Menschenwürde zu begründen“ (BVerfG Bd. 39, 1, S. 41).

Schmidt-Salomon hingegen täte gut daran, sich statt mit Nietzsche, der 1889 einen geistigen Zusammenbruch erlitt, auch intensiv mit Ludwig Wittgenstein zu befassen. Der ist nicht nur gänzlich unverdächtig, ein Apologet des christlichen Menschenbildes zu sein. Er verlor auch drei seiner sieben Geschwister durch Suizid. In seinem Tagebuch notiert er am 10. Januar 1917: Wenn der Selbstmord erlaubt ist, dann ist alles erlaubt. Wenn etwas nicht erlaubt ist, dann ist der Selbstmord nicht erlaubt.“ Wittgenstein setzt ein Recht auf Suizid mit dem Ende der Moral gleich, nicht einer spezifisch christlichen, sondern jeder. Eine These, über sich gründlich nachzudenken empfiehlt.

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