Mit Besorgnis haben Vertreter der Ärzteschaft auf das Urteil reagiert, mit dem der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) vergangenen Mittwoch (4.7.) zwei Ärzte vom Vorwurf der unterlassenen Hilfeleistung für bewusstlose Suizidenten sowie der Beihilfe zum Suizid freigesprochen hat (Az.: 5 StR 132/18). Es sei „fatal“, wenn das Urteil in der Bevölkerung Erwartungen wecke, die auf einen „regelhaften Anspruch auf ärztliche Assistenz beim Suizid gerichtet sind“, erklärte etwa der Präsident der Bundesärztekammer, Klaus Reinhardt.
BGH bestätigte die Landgerichtsurteile
Die beiden Ärzte hatten in Hamburg und in Berlin 2012 bzw. 2013 insgesamt drei Frauen bei Suiziden begleitet und es jeweils unterlassen, nach Eintritt der Bewusstlosigkeit zu ihrer Rettung zu schreiten. Keine der Frauen litt an einer tödlichen Erkrankung. Beide Ärzte waren von den Landgerichten Hamburg und Berlin freigesprochen worden. Dagegen hatte die Staatsanwaltschaft Revision beantragt und die Fälle damit vor den Bundesgerichtshof gebracht. Der BGH bestätigte nun die Urteile der Landgerichte.
DT/reh (jobo)
Was die BGH-Entscheidung bedeutet und was nicht, analysiert Bioethik-Korrespondent Stefan Rehder in der aktuellen Ausgabe der "Tagespost" vom 11. Juli 2019.