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Koloss auf tönernen Füßen

Wer katholisch bleiben will, muss in Deutschland Kirchensteuer zahlen. So verlangt es ein Dekret der deutschen Bischöfe. Ausnahmen in Einzelfällen gibt es nicht. Diese Regelung hängt aber einem seidenen Faden, den Rom durchschneiden könnte.
Wer in Deutschland katholisch bleiben will, muss zahlen.
Foto: KNA | Wer in Deutschland katholisch bleiben will, muss zahlen.

Das strenge deutschen Kirchensteuersystem ist ein einzigartiger Fall in der Welt: Wer katholisch bleiben will, muss als Getaufter – wenn er genügend verdient – auch Kirchensteuer zahlen. Die Zahlung der Kirchensteuer aus Gewissensgründen zu verweigern, weil einem zum Beispiel die Entwicklung des Synodalen Wegs verhängnisvoll erscheint oder manche auch mit Kirchensteuermitteln alimentierte katholische Verbände in Fragen der Lehre den Boden der Rechtgläubigkeit zu verlassen scheinen, ist in Deutschland nicht möglich.

Dem Päpstlichen Rat für die Gesetzestexte liegt schon seit einem Jahr ein Antrag vor, der um die Überprüfung der Bestimmungen der Deutschen Bischofskonferenz anhand der universalkirchlichen Gesetze bittet, weil ein offenkundiger Widerspruch zwischen dem Dekret der deutschen Bischöfe und einem Rundschreiben des Rats für die Gesetzestexte vom März 2006 besteht. Eingereicht hat den Antrag, der der „Tagespost“ vorliegt, ein 24-jähriger Student der Volkswirtschaftslehre aus Köln. 

Der Kirchenaustritt ist nicht immer ein Abfall vom Glauben

Im September 2012 hat das „Allgemeine Dekret der Deutschen Bischofskonferenz zum Kirchenaustritt“ verpflichtend erklärt: Wer die Kirchensteuer nicht mehr zahlen möchte, hat nur die Möglichkeit, vor einer staatlichen Stelle – etwa dem Amtsgericht oder dem Standesamt – zivilrechtlich den Austritt aus der römisch-katholischen Kirche zu erklären. Für die deutschen Bischöfe stellt das eine „wissentliche Distanzierung von der Kirche“, „eine „schwere Verfehlung gegenüber der kirchlichen Gemeinschaft“ sowie ein Verstoß gegen „die Pflicht, die Gemeinschaft mit der Kirche zu wahren“ dar, wie es in dem Dekret heißt, das nicht ausdrücklich von Exkommunikation spricht. Die angedrohten Rechtsfolgen kommen dieser aber recht nahe. Wer vor dem Staat den Kirchenaustritt erklärt, ist für die deutschen Bischöfe von der Gemeinschaft der katholischen Kirche abgefallen, wofür das Kirchenrecht den Ausdruck „actus formalis defectionis ab Ecclesia catholica“ (formaler Akt des Abfalls von der katholischen Kirche) kennt.

Im März 2006 hatte aber der Päpstliche Rat für die Gesetzestexte Rom am 13. März 2006 eine Erklärung veröffentlicht, die genau das, den Glaubensabfall, genau zu fassen versucht. Die entsprechende verbindliche Mitteilung an die Präsidenten aller Bischofskonferenz wurde damals von Papst Benedikt XVI. genehmigt und angeordnet. Damit man von einem formalen Akt des Abfalls vom Glauben sprechen kann, hat der Rat drei Kriterien genannt: Es bedürfe „einer inneren Entscheidung, die katholische Kirche zu verlassen“; „der Ausführung und äußeren Bekundung dieser Entscheidung“ sowie „der Annahme dieser Entscheidung von Seiten der kirchlichen Autorität“. 

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Warum keine Einzelfall-Lösungen?

Genau diese drei Kriterien erfüllt das Dekret der Bischofskonferenz von 2012 aber nicht. Dass jemand in Deutschland den Kirchenaustritt mit der „inneren Entscheidung“ verbindet, die katholische Kirche zu verlassen, mag für die große Mehrheit der Ausgetretenen gelten. Es gilt aber nicht für die Minderheit, die als gläubige Katholiken den „Kirchenapparat“ nicht mehr finanziell mittragen wollen, den die Deutsche Bischofskonferenz geschaffen hat. Die „äußere Bekundung“ vor der kirchlichen Autorität fehlt auch, da man den Austritt allein vor einer staatlichen Behörde erklärt, die dann die Kirche informiert. Der Ausgetretene ist nicht verpflichtet, seinen Schritt vor dem Ortspfarrer oder der Diözese zu wiederholen. Schließlich ist auch das Kriterium „der Annahme dieser Entscheidung von Seiten der kirchlichen Autorität“ nicht erfüllt. Das Pastorale Gespräch, zu dem der Pfarrer den Ausgetretenen einzuladen hat, kann eine solche Annahme nicht ersetzen, denn es dient dazu, „die Versöhnung mit der Kirche“ einzuleiten, und hat keine aufschiebende Wirkung, was den sofortigen Eintritt der vom Dekret der Bischofskonferenz genannten Rechtsfolgen als automatische Tatstrafe im Augenblick der Erklärung des Kirchenaustritts vor einer staatlichen Stelle betrifft.

Schon der kirchenrechtliche Hausverstand weiß, dass es sich bei der deutschen Kirchensteuerregelung und somit auch dem Dekret der Bischofskonferenz von 2012 um Kirchengesetze handelt, von denen im Gegensatz zu den göttlichen Gesetzen dispensiert werden kann. Bei der Zulassung von wiederverheirateten Geschiedenen zu den Sakramenten kennt man seit „Amoris laetitia“ Einzelfall-Lösungen – gerade auch in Deutschland. Warum ist man da barmherzig, während die deutschen Bischöfe als Gesetzesgeber bei Verweigerung der Kirchensteuer aber keine Einzelfälle und keine Barmherzigkeit kennen? Jene Minderheit, die katholisch bleiben, aber keine Kirchensteuer zahlen will, ist ja bereit, die Sendung der Kirche auf andere Weise finanziell zu unterstützen.

DT/gho

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