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Die Leitungsvollmacht kann vom Weiheamt nicht getrennt werden

Amt und Leitung sind nicht voneinander zu trennen, meint der Kirchenrechtler Christoph Ohly. Wenn Bischöfe Macht abgeben sollen, sind wir am Ende wieder bei Fürstbischöfen ohne geistliche Weihe.
Bischofsweihe Stefan Oster
Foto: Armin Weigel (dpa) | Die Leitungsgewalt des Bischofs gründet in der Weihe. Durch Handauflegung und Gebet wird seit apostolischer Zeit das Amt und die damit verbundenen Vollmachten übertragen.

In einem Rückgriff historische Entwicklungen zeigt der Kölner Kirchenrechtler Christoph Ohly auf, dass Gedankenspiele zur Trennung von Weiheamt und Leitungsvollmacht gar nicht so neu sind. Fürstbischöfe ohne Bischofsweihe waren in der Vergangenheit durchaus an der Tagesordnung. Als kirchenrechtliche Laien war mit ihrer weltlichen Leitungsgewalt auch kirchliche Leitungsgewalt verbunden.

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Trennung durch die Hintertür

Was aus heutiger Sicht beinahe absurd erscheint, taucht beim Synodalen Weg quasi durch die Hintertür wieder auf. Es geht an vielen Stellen darum, die Weihe von der Leitungsvollmacht zu trennen. Der Autor beschreibt es detailliert. Bischöfe sollen macht abgeben, so lautet das Stichwort.

Klarheit durch das II. Vatikanum

Das jüngste Konzil habe jedoch, so Ohly, in dieser Frage Klarheit geschaffen. Amt und Weihe seine untrennbar miteinander verbunden und auch von der Leitungsvollmacht nicht zu trennen. Unbestritten sei natürlich, dass auch der Bischof in der Ausführung seines Amtes Unterstützung braucht. Generalvikar und Offizial seien ihm in ihren jeweiligen Fachbereichen Hilfe zur Ausführung seines Apostolischen Amtes. DT/pwi

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