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Spaltung innerhalb der Deutschen Bischofskonferenz

Auf der Frühjahrsvollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz in Ingolstadt legte die Ökumenekommission  eine sogenannte „pastorale Handreichung” zu konfessionsverschiedenen Ehen und Eucharistieteilnahme vor. Zum besseren Verständnis der aktuellen Kontroverse ist die Vorgeschichte des Textes wichtig. Von Michael Karger
Kommunion
Foto: Corinne Simon (KNA) | Ein Priester spendet die Kommunion am 1. März 2017 in der Kirche Saint-Jean-Baptiste de Belleville in Paris.

Auf der Frühjahrsvollversammlung im vergangenen Jahr in Bensberg (6. bis 9. März 2017) wurde, ohne dass ein Auftrag der Konferenz dafür vorgelegen hatte, der Text der pastoralen Handreichung „Mit Christus gehen - Der Einheit auf der Spur. Konfessionsverschiedene Ehen und gemeinsame Teilnahme an der Eucharistie” den Bischöfen unvermittelt präsentiert. Daraufhin wurde in der Konferenz heftig über die Eucharistische Ekklesiologie, also das eigentliche Kirchenverständnis, gestritten, ohne dass es zu einer Einigung gekommen wäre. Es konnte erreicht werden, dass der Text an die Ökumenekommission zur Überarbeitung zurückgegeben wurde und zugleich auch die Glaubenskommission sich damit befassen sollte, was ursprünglich nicht vorgesehen war, da es sich nach Auffassung der Ökumenekommission um eine „rein pastorale Frage” handle.

Auf der Frühjahrsvollversammlung wurde den Bischöfen eine vor allem von Professor Söding ohne ausdrücklichen Auftrag der Konferenz verfasste, überarbeitete Neufassung der „Handreichung” übergeben. Auch diesem Text wurde innerhalb der Konferenz heftig widersprochen. Neben zahlreichen inhaltlichen Einwänden wurde auch das formale Argument vorgetragen, dass es sich hier um eine die Glaubenslehre betreffende Frage handle, zu deren Entscheidung einer nationalen Bischofskonferenzen die Kompetenz fehle. Trotz Uneinigkeit über die Zuständigkeit und bei bestehenden erheblichen Kritikpunkten am Text wurde am 20. Februar in Ingolstadt abgestimmt: Von 59 Stimmberechtigten lehnten dreizehn das Papier ab, darunter sind sieben Diözesanbischöfe. Es wurde die Möglichkeit eingeräumt, Änderungsanträge (bis zum 16. März) einzureichen. Allerdings durfte an der grundsätzlichen Annahme des Textes nicht mehr gerüttelt werden. Die Endredaktion gaben die Bischöfe in die Hände des Vorsitzenden der Konferenz und des Vorsitzenden der Ökumenekommission, Bischof Gerhard Feige. Obwohl der angenommene Text nach der Konferenz nicht veröffentlicht wurde, da er offiziell noch im Entwurfsstadium war, wurden sein Inhalt zusammengefasst als Beschluss der Bischofskonferenzen der Öffentlichkeit mitgeteilt und damit Fakten geschaffen.

Mit Datum vom 22. März haben sieben Diözesanbischöfe einen gemeinsamen Einspruch verfasst und an die Kurie gesandt. Unterzeichner der Eingabe sind der Erzbischof von Köln, Kardinal Rainer Maria Woelki, der Erzbischof von Bamberg, Ludwig Schick, der Bischof von Eichstätt, Gregor Maria Hanke, der Bischof von Augsburg, Konrad Zdarsa, der Bischof von Görlitz, Wolfgang Ipolt, der Bischof von Regensburg, Rudolf Voderholzer und der Bischof von Passau, Stefan Oster. Sie richten ihre Anfragen an den Präfekten der Kongregation für die Glaubenslehre, Erzbischof Luis Ladaria SJ, den Vorsitzenden des Rates für die Einheit der Christen, Kardinal Kurt Koch und den Sekretär des päpstlichen Rates für die Interpretation der Gesetzestexte Bischof Juan Ignacio Arrieta Ochoa. Sie haben ihre Anfragen auch dem Vorsitzenden der Bischofskonferenzen Kardinal Marx zur Kenntnis gegeben. Kardinal Marx hat inzwischen in einem Brief den betreffenden Mitbrüdern geantwortet. Da er darin inhaltlich auf das noch immer unveröffentlichte Dokument eingeht, ist es unumgänglich dessen Aussagen und Argumente bekanntzumachen.

Die Handreichung will zeigen, wie für den nichtkatholischen Ehepartner in einer konfessionsverschiedenen Ehe ein Kommunionempfang in der katholischen Kirche möglich ist. Zunächst wird festgehalten, dass der Eucharistieempfang nicht als Mittel zum Zweck einer ökumenischen Verständigung benutzt werden dürfe. Zugleich wird betont, dass ein Empfang des evangelischen Abendmahls für den katholischen Ehepartner
weiterhin nicht möglich sei, da dies ein gemeinsames Verständnis des Altarsakramentes und der Sakramentalität der Kirche voraussetze. Der Weg, den das Papier zum „persönlich verantworteten und kirchlich anerkannten” Kommunionempfang vorsieht für konfessionsverschiedene Ehepartner, besteht in einem seelsorglichen Gespräch und in der Berufung auf das jeweilige Gewissen.

Ausdrücklich bezieht sich der Text auf das Ökumenismusdekret des Konzils, in dem es heißt: „Die Bezeugung der Einheit verbietet in den meisten Fällen die Gottesdienstgemeinschaft, die Sorge um die Gnade empfiehlt sie indessen in manchen Fällen.” Den Zusammenhang zwischen Eucharistiegemeinschaft und Kirchengemeinschaft, die in der Taufe gründet, die ihrerseits die Zustimmung zum Glaubensbekenntnis einschließt, benennen die Verfasser. Eine zentrale Rolle in der Argumentation spielt die „gravis necessitas spiritualis”, die schwere geistliche Notwendigkeit. Im Kirchenrecht heißt es dazu im Zusammenhang der Frage nach den Bedingungen für die Spendung des Bußsakramentes, der Eucharistie und der Krankensalbung an nichtkatholische Christen: „Wenn Todesgefahr besteht oder wenn nach dem Urteil des Diözesanbischofs beziehungsweise der Bischofskonferenzen eine andere schwere Notlage (necessitas gravis) dazu drängt, spenden katholische Spender diese Sakramente erlaubt auch den übrigen nicht in der vollen Gemeinschaft mit der katholischen Kirche stehenden Christen, die einen Spender der eigenen Gemeinschaft nicht aufsuchen können und von sich aus darum bitten, sofern sie bezüglich dieser Sakramente den katholischen Glauben bekennen und in der rechten Weise disponiert sind” (can 844§4 CIC).

Zitiert wird im Text auch das „Ökumenische Direktorium” (1993), in dem es heißt: „Obgleich den Gatten einer bekenntnisverschiedenen Ehe die Sakramente der Taufe und der Ehe gemeinsam sind, kann die gemeinsame Teilnahme an der Eucharistie nur im Ausnahmefall erfolgen, …” Von den Verfassern werden zwei Aussagen von Papst Johannes Paul II. angeführt. Zuerst eine Stelle aus der Enzyklika „Ut unum sint” (1995). Dort wird gesagt, „dass die katholischen Priester in bestimmten Einzelfällen die Sakramente der Eucharistie, der Buße und der Krankensalbung anderen Christen spenden können, die zwar nicht in voller Gemeinschaft mit der katholischen Kirche stehen, aber sehnlich den Empfang der Sakramente wünschen, von sich aus darum bitten und den Glauben bezeugen, den die katholische Kirche in diesem Sakrament bekennt.” Aus der hier unterbliebenen Wiederholung der Bedingung, wie sie sich im Codex findet, also ein Sakramentenspender der eigenen Gemeinschaft nicht zur Verfügung steht, werden dann weitreichende Folgerungen gezogen.

Des weiteren wird aus der Enzyklika „Ecclesia de Eucharistia” (2003) folgende Stelle gebracht, in der es ebenfalls um die Spendung der Sakramente an Christen aus getrennten kirchlichen Gemeinschaften geht: „In diesem Fall geht es nämlich darum, einem schwerwiegenden geistlichen Bedürfnis (gravis spiritualis necessitas) einzelner Gläubiger im Hinblick auf das ewige Heil entgegenzukommen, nicht aber um die Praxis einer Interkommunion, die nicht möglich ist, solange die sichtbaren Bande der kirchlichen Gemeinschaft nicht vollständig geknüpft sind”. Sodann definiert der Text die „gravis spiritualis  neccesitas” als „’schwere geistliche Notlage’, in der Menschen geholfen werden muss. Sie besteht darin, dass eine tiefe Sehnsucht der Gläubigen nach dem Empfang des Sakraments nicht gestillt wird und dadurch der Glaube gefährdet wird”.

Hier folgt dann eine Neudefinition beziehungsweise völlige Umdeutung der „schweren geistlichen Notwendigkeit” im Hinblick auf die bekenntnisverschiedene Ehe: Sie besteht nun in der „Sehnsucht nach der gemeinsamen Kommunion”, denn, so sagt der Text: „Es ist eine große Not, wenn der Glaube … zur Sehnsucht nach der gemeinsamen Kommunion führt, ohne dass sich ein Weg zeigt, diesem Wunsch mit dem Segen der Kirche zu entsprechen.” Diese Sehnsucht zu stillen, sei ein notwendiger pastoraler Dienst der Kirche. In diesem Zusammenhang ist die Anmerkung 8 von besonderer Bedeutung: Sie nennt eine Instruktion des Einheitssekretariats von 1972 als Quelle für die Rede von der „gravis spiritualis neccesitas” im Zusammenhang mit der Zulassung zur Kommunion in besonderen Fällen. Dann heißt es: „Das Argument der gravis spiritualis neccesitas selbst wird in der katholischen Theologie seit langem im Blick auf die Heilsnotwendigkeit der Taufe thematisiert und kann (!) im Blick auf die Eucharistie als moralische Heilsnotwendigkeit gedeutet werden, die darin besteht, dass sie als geistliche Nahrung nicht auf Dauer entbehrt werden kann.” Dabei kann angemerkt werden, dass die Kirche bisher die Heilsnotwendigkeit der Eucharistie nicht gelehrt hat. Außerdem wäre zu fragen, was eine moralische Heilsnotwendigkeit sein soll.

Ausdrücklich bekennen sich die Verfasser dazu, dass ihre Argumentation sich ganz nach dem Modell des nachsynodalen Schreibens „Amoris laetitia” (2016) von Papst Franziskus richtet. Dieses apostolische Schreiben „entwickelt im anders gelagerten Fall der wiederverheirateten Geschiedenen eine Hermeneutik, deren Ansatz auch zur Beendigung einer ’schweren geistlichen Notlage’ bei konfessionsverbindenden Ehepaaren eine Hilfestellung leistet. Das Schreiben betont die Gewissensbildung und öffnet einen pastoralen Zugang auch in der Frage des Eucharistieempfangs”. Hier folgen dann die Stichworte des Paptes, dass es „keine generelle Regelung kanonischer Art” geben solle, der Blick auf den Einzelfall gerichtet werden müsse. Alle würden nun durch den Papst „zur verantwortungsvollen persönlichen und pastoralen Unterscheidung der je spezifischen Fälle” ermutigt. Gerade hier setzt der Haupteinwand der Kritiker des Papiers an. Mit der Methode der Umdeutung aller grundsätzlichen Glaubensfragen zu pastoralen Fragen, die letztlich in das Belieben der Gewissensentscheidung des Einzelnen gestellt werden, die von der Kirche nur noch entgegengenommen wird, wird faktisch die Einheit des katholischen Glaubens zerstört. Im vorliegenden Text sieht das so aus: Da eine generelle Zulassung des nichtkatholischen Teils einer Ehe nicht möglich ist, wird diese aber doch faktisch generell ermöglicht durch die „persönliche Gewissensentscheidung” im Einzelfall nach „reiflicher Überlegung” im Gespräch mit einem Seelsorger: „Wer dann den Weg aus einer ‘schweren geistlichen Notlage’ finden kann, soll ihn gehen und den Leib Christi empfangen”. Ausdrücklich wendet sich das Dokument an die diejenigen, „die bislang nicht gemeinsam zur Kommunion gegangen sind, weil sie sich einem Verbot gegenüber gestellt sahen.”

Was die Mehrheit der deutschen Bischöfe beschlossen hat, wird nochmals zusammengefasst: „Alle, die in einer konfessionsverbindenden Ehe nach einer reiflichen Prüfung in einem geistlichen Gespräch … zu dem Gewissensurteil gelangt sind, den Glauben der Kirche zu bejahen, eine ‘schwere geistliche Notlage’ beenden und die Sehnsucht nach der Eucharistie stillen zu müssen, dürfen zum Tisch des Herrn hinzutreten, um die Kommunion zu empfangen.” Im Anhang werden „Hilfen zum Gespräch” angeben. Dort wird ein Amen zum Hochgebet genannt, die Verbindung mit Christus, der Glaube an die reale Gegenwart Jesu Christi im Sakrament und die Einheit mit dem Papst und den Bischöfen. Allerdings von ausdrücklichen Bedingungen für die Zulassung wird hier nicht gesprochen.

Dreizehn Bischöfe haben dem Dokument nicht zugestimmt. Damit ist ein schwerwiegender Dissens innerhalb der Bischofskonferenzen ausgerechnet am Sakrament der Einheit offenkundig geworden. Damit hat die Handreichung von ihren Zielen, der „Freiheit des Gewissens, der Verantwortung des Glaubens und des Friedens in der Kirche dienen” zu wollen, bereits jetzt schon die beiden letzten entschieden verfehlt. Von den Unterzeichnern der Eingabe wird grundsätzlich angezweifelt, „ob der in diesem Dokument vorgelegte Lösungsentwurf mit dem Glauben und der Einheit der Kirche vereinbar ist”.

Von den sieben Ordinarien wird die Abstimmung für nicht rechtens erklärt, da es sich nicht um eine pastorale Fragestellung handle, sondern um eine „Frage des Glaubens und der Einheit der Kirche”. In vier Anfragen haben die Bischöfe ihre Einwände gekleidet. Zuerst fragen sie: „Handelt es sich lediglich um eine pastorale Fragestellung, oder ist nicht durch die hier getroffene Festlegung vielmehr grundsätzlich der Glaube der Kirche und die Einheit angefragt?” Zweite Frage: „Relativiert das Dokument nicht „den Glauben der Kirche, wonach die Kirche Jesu Christi in der katholischen Kirche verwirklicht ist (subsistit) und es deshalb notwendig ist, dass ein evangelischer Christ, der den katholischen Glauben teilt, perspektivisch auf jeden Fall auch katholisch werden müsste?” In ihrem dritten Einwand gehen die sieben Bischöfe auf das Kriterium der „Notlage” ein: An einer Stelle des Textes werde „nicht primär die Sehsucht nach der eucharistischen Gnade, sondern der gemeinsame Kommunionempfang der konfessionsverschiedenen Ehepartner zum Kriterium der Notlage. Diese Notlage ist nach unserer Einschätzung keine andere als die der Ökumene insgesamt, … Darum taugt sie in unseren Augen nicht mehr zu einem Ausnahmekriterium.” Im vierten Punkt wird nach der grundsätzlichen Zuständigkeit gefragt: „Ist es einereinzelnen nationalen Bischofskonferenzen überhaupt möglich, ohne Rückbindung und Einbindung in die Universalkirche in einer solchen, den Glauben und die Praxis in der ganzen Kirche betreffenden Frage eine isolierte, nur ein bestimmtes Sprachgebiet betreffende Entscheidung zu fällen?” Stattdessen schlagen die Bischöfe vor, keine regionalen Ausnahmeregelungen zu schaffen, sondern auf weltkirchlicher Ebene die Frage nach der Zulassung von nichtkatholischen Ehepartnern in einer konfessionsverschiedenen Ehe zur Kommunion im Zusammenhang der „inneren Einheit von Eucharistiegemeinschaft und Kirchengemeinschaft” grundsätzlich zu klären. Abschließend weisen die Unterzeichner in ihrem Hilfegesuch darauf hin, dass sie „viele weitere grundsätzliche Anfragen und Vorbehalte” gegenüber dem Lösungsweg des Dokumentes haben.

Inzwischen wurde ein Antwortschreiben des Vorsitzenden der Bischofskonferenzen, Kardinal Marx, an die sieben Bischöfe veröffentlicht. Darin nimmt der Kardinal zur Kenntnis, dass bei den Mitbrüdern „große Zweifel darüber bestehen, ob der in der pastoralen Handreichung vorgelegte Weg „mit dem Glauben und der Einheit der Kirche vereinbar ist.” Kardinal Marx greift dann einen Aspekt aus der Kritik heraus, dem er dann ausdrücklich widerspricht: „Anders als im Brief beschrieben wird nicht in der Konfessionsverschiedenheit der Ehe die ’gravis spiritualis necessitas” angenommen, sondern es wird dargelegt, dass ein schwerwiegendes geistliches Bedürfnis aus dem gemeinsamen Eheleben in einer konfessionsverschiedenen Ehe im Einzelfall bestehen kann.”

Warum wird in dieser Rechtfertigung des Vorgehens der Bischofskonferenzen der schwerwiegende kanonistische Begriff der „geistlichen Notlage” plötzlich zum „geistlichen Bedürfnis” abgeschwächt? Ausdrücklich beharrt der Vorsitzende darauf, dass es „selbstverständlich einer nationalen Bischofskonferenzen … möglich ist, Kriterien zu formulieren, die die Kommunionspendung an nicht in voller Gemeinschaft mit der katholischen Kirche befindlichen Christen erlauben.” Es sei auch mehrfach schon auf „bereits bestehende Regelungen in anderen Teilen der Kirche” verwiesen worden. Im Entwurf findet man allerdings kein konkretes Beispiel. Es bleibt zu hoffen, dass die erbetene Hilfe sowohl der lehrmäßigen wie pastoralen Klärung wie auch der Heilung der verletzten kirchlichen Einheit dient.

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