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Kirchenrechtler: Rom stärkt katholisches Selbstverständnis

Warum die Glaubenskongregation mit ihrer Entscheidung richtig liegt, erläutert der Kirchenrechtler Winfried Aymans.
Kommunion
Foto: Bernd Thissen (dpa) | Warum die Glaubenskongregation mit ihrer Entscheidung richtig liegt, erläutert der Kirchenrechtler Winfried Aymans.

Die Frage, ob es dem protestantischen Ehepartner gestattet werden kann, zur Kommunion in der katholischen Kirche hinzuzutreten, gehört in den größeren Zusammenhang der sog. „communicatio in sacris“, d.h. der anfanghaften Teilhabe nichtkatholischer Christen am sakramentalen Leben der katholischen Kirche. Eine anfanghafte Teilhabe kommt in Betracht im Hinblick auf die Sakramente der Buße, der Eucharistie und der Krankensalbung. Aufgrund der überwiegenden konkreten konfessionellen Verhältnisse in Deutschland wird die Kommunion-Frage namentlich im Hinblick auf protestantische Ehepartner erörtert. In anderen Ländern spielen aber die konfessionsverschiedenen Ehen mit orientalischen nichtkatholischen Partnern eine größere Rolle. Beide Möglichkeiten muß das Recht der Kirche berücksichtigen.

Auf den ersten Blick mag einer darüber erstaunt sein, wie unterschiedlich die beiden Sachverhalte im Recht behandelt werden. Bei der konfessionsverschiedenen Ehe mit einem orientalischen Partner gibt es im Hinblick auf die Zulassung zur katholischen Kommunion kein grundsätzliches Problem, wohl aber, wenn es sich um einen protestantischen Partner handelt. Wie kann das sein? Handelt es sich hier um gesetzgeberische Willkür zum Nachteil der Protestanten?

Was den Gesetzgeber zu der unterschiedlichen Behandlung (vgl. can. 844 §§ 3 und 4 CIC sowie Ökumenisches Direktorium von 1993, nn. 122 und 130) veranlaßt hat, ist in einer schwerwiegenden sakramentstheologischen Tatsache begründet. Es geht um das Verhältnis von Glaube und sakramentalem Zeichen. Wenn diese voneinander getrennt werden, verkümmert das sakramentale Zeichen zu einem beliebigen Symbol, letztendlich zu einem magischen Nichts. Es ist also zu fragen: Wie verstehen die Orientalen das Sakrament der Eucharistie, und wie die Protestanten?

Tatsache ist, daß die Orientalen das katholische Verständnis der Eucharistie in allen wesentlichen Punkten teilen. Mit den Protestanten dagegen gibt es in dieser Hinsicht schwerwiegende Differenzen, hauptsächlich und zunächst im Hinblick auf die Konsekrationsvollmacht, die nach katholischem Verständnis allein dem gültig geweihten Priester zukommt, dann aber auch im Hinblick auf die Wirkung der Konsekration selbst. Nun hat der Gesetzgeber aber eingeräumt, daß es schwerwiegende Situationen geben kann, die es in engen Grenzen erlauben, auch einen Protestanten zur Kommunion zuzulassen. Im Recht werden genannt: Todesgefahr, Verfolgung und Gefängnis sowie eine schwere Notlage, die als solche vom Diözesanbischof beziehungsweise von der Bischofskonferenz qualifiziert sein muß. Im Übrigen ist die Zulassung an Voraussetzungen gebunden: 1.) daß ein solcher Christ von sich aus um den seelsorgliche Beistand bittet; 2.) daß ein Amtsträger der eigenen Glaubensgemeinschaft für ihn nicht erreichbar ist; 3.) daß er im Hinblick auf das erbetene Sakrament den Glauben der katholischen Kirche bekundet; 4.) daß er in rechter Weise vorbereitet ist. Weder der CIC noch das ÖKUMENISCHE DIREKTORIUM erklären näher, wie weit das Bekenntnis zu dem katholischen Glauben reichen muß. Es versteht sich von selbst, daß ein direkter und offensichtlicher Widerspruch zu der Sakramentenlehre der katholischen Kirche sich hiermit nicht verträgt. Im positiven Sinn wird man indessen weitherzig auszulegen haben: allgemein, daß in den sakramentalen Zeichenhandlungen Gott selbst der eigentlich Handelnde ist und den Menschen seine Gnade zuwendet; und im einzelnen z.B. hinsichtlich der Eucharistie, daß Christus darin wirklich und ganz empfangen wird.

Eine qualifizierte Mehrheit der Deutschen Bischofskonferenz hat offensichtlich gemeint, eine konfessionsverschiedene Ehe mit protestantischer Beteiligung begründe eine Notlage im Sinne des Rechts, so daß dem protestantischen Partner generell der Zugang zur Kommunion offen gemacht werden könnte oder gar müßte. Diese Auffassung ist abwegig und daher von der Glaubenskongregation zurecht zurückgewiesen worden.

Denn mit der Handreichung würde nicht die Lösung eines individuellen Notfalls, sondern die Regelung des Normalfalls angestrebt. Dies führt dann jedoch dazu, daß das grundsätzlich verschiedene Eucharistieverständnis zwischen Katholiken und Protestanten für nicht so erheblich gewertet wird. Mit einer solchen Relativierung des Glaubensverständnissses bezüglich der Sakramente geht es allerdings „ans Eingemachte“ (so Woelki am Schluß des feierlichen Gottesdienstes mit Prozession am Fronleichnamstag im hohen Dom zu Köln).

Auf diese Weise drohte auf einem relativ unauffälligen Feld das Wesensverständnis des Sakramentes ausgehebelt zu werden. Damit wäre ein Kernpunkt des katholischen Selbstverständnisses betroffen gewesen, nicht nur im Hinblick auf die konfessionsverschiedene Ehe, sondern auf alle Sakramente, ja auf das Kirchenverständnis selbst. Mit der Entscheidung in Rom ist in diesem Punkt nun Klarheit geschaffen.

Prof. Dr. Winfried Aymans / DT (jbj)

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