München (DT/KNA) Wer aus der Kirche ausgetreten ist, hat keinen Rechtsanspruch darauf, seinen Namen im Taufbuch schwärzen zu lassen. Das berichtet die in München erscheinende „Neue Juristische Wochenschrift“ (Ausgabe 22/2015). Ein entsprechender unanfechtbarer Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes erging bereits am 16. Februar (Aktenzeichen 7 ZB 14.357, vollständiger Text auf der Webseite datenschutz-kirche.de). Der VGH wies die Beschwerde eines Mannes ab, dessen Klage vom Verwaltungsgericht München im Dezember 2013 als unzulässig abgewiesen worden war. Eine Berufung wurde mangels Erfolgsaussichten nicht zugelassen.
Beschwerde abgewiesen
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof lehnt Löschung des Taufbucheintrags nach Kirchenaustritt ab