Zum Vorwurf der Vertuschung von sexuellem Missbrauch an Minderjährigen durch einen Priester hat das Erzbistum Köln in einer Pressemeldung Stellung bezogen. Es gehe, so die Pressestelle in Köln, um einen Verdachtsfall sexuellen Missbrauchs, der am 07.06.2010 zur Anzeige gebracht worden sei. Am 29.10.2010 sei der verdächtigte Pfarrer durch Joachim Kardinal Meisner mit sofortiger Wirkung beurlaubt worden. In der Folge sei es offenbar zu einem Gespräch des verdächtigten Pfarrers im Generalvikariat gekommen. Über dieses Gespräch sei, der Pressemeldung des Erzbistums Köln zu Folge, eine handschriftliche Notiz gefertigt worden. Diese liege noch vor.
Unleserliche Notiz
Der Inhalt der Notiz sei überwiegend schlecht lesbar. Transkriptionsversuche und orthographische Begutachtung hätten, dass die handschriftliche Notiz aus drei verschiedenen Notizen bestehe. Davon sei die erste eine Mitschrift einer Anhörung des verdächtigten Pfarrers durch Stefan Heße, den damaligen Personalchef.
Absprache mit Strafverteidiger
Darüber hinaus gebe es eine Gesprächsnotiz vom 03.11.2010 über ein Telefonat zwischen der damaligen Justiziarin des Erzbistums Köln und dem damaligen Strafverteidiger des verdächtigten Pfarrers. Darin stehe laut Pressestelle des Erzbistums, dass aus der handschriftlichen Notiz kein Protokoll gefertigt werden solle, damit sie notfalls vernichtet werden könnte. Heße, damals Hauptabteilungsleiter Seelsorge-Personal, habe dazu sein Einverständnis gegeben, bestätigt das Erzbistum Köln in seiner Stellungnahme.
Kein Geständnis
Ein Geständnis der dem Pfarrer vorgeworfenen Missbrauchstaten liege in der handschriftlichen Notiz nicht vor. Dies sei das Ergebnis der jüngsten Transkription. Zudem habe Heße in einer Anhörung durch die Staatsanwaltschaft am 08.12.2010 angegeben, dass der verdächtige Pfarrer ihm gegenüber die Vorwürfe bestritten habe. Das Verfahren gegen den beschuldigten Priester sei eingestellt worden, weil die Betroffenen von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht gebrauch gemacht hatten. Kardinal Meisner habe nach Einstellung des Verfahrens die Beurlaubung zurückgenommen und dem beschuldigten Priester einen Ausgleich für seine Anwaltskosten gezahlt. DT/pwi
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