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Gewissen schützt vor Strafe nicht

Martin Krutzlers kirchenrechtliche Arbeit über Täter deckt Schnittstellen auf. Eine Rezension.
Päpstliche Bannbulle gegen Luther
Foto: Alessandro Serranò / SIciliani | Die Berufung auf die eigenen religiösen Befindlichkeiten nach der Maxime „Hier stehe ich und kann nicht anders“ entschuldigt in den Augen der Kirche nicht alles – die päpstliche Bannbulle gegen Martin Luther beweist das.

 Gewissenstäter – vor dem geistigen Auge tauchen Figuren wie Thomas Morus und Claus Schenk von Stauffenberg auf. Auch die religiöse Sphäre kennt den Menschen, der sich seinem Gewissen verpflichtet fühlt und von daher gegen Glaubenssätze oder kirchliche Disziplin angeht. Die Kirchengeschichte weist Beispiele auf, so wie es umgekehrt auch Heilige gibt, die besonders dafür eintraten, dass das informierte Gewissen von der Kirche zu achten ist. John Henry Newman ist der Theologe, der über seine Gewissenslehre zu einem christlichen Personalismus fand und so zum „Doctor conscientiae“ wurde. Die Kirche erkennt Glaubens- und Gewissensfreiheit an; das letzte Konzil legt Zeugnis davon ab.

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