In Artikel 7 (3) des Grundgesetzes steht: „Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaft erteilt.“ Diese Bestimmung gilt aufgrund der Umstände im Jahr 1949 zwar nicht für Bremen und Berlin, und sie gilt nicht für die neuen Länder. Aber sie gilt für die Mehrzahl der deutschen Länder und vor allem für die überwältigende Mehrheit der Schüler.
Die Frage
Sollte Reliunterricht nicht zuerst die Lehre der Kirche vermitteln?
Unsere Ministranten fehlt oft die religiöse Bildung. Von Walburga Müller