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Chur verbietet "Kommunion to go"

Nachdem die Kommunion in der Schweizer Pfarrei Stans in Pappschachteln zur Mitnahme ausgelegt wurde, schreitet nun der Apostolische Administrator des Bistums Chur ein. Die Mitnahme der Eucharistie sei untersagt, zumal wenn sie an Dritte gespendet werden solle.
Diskussion um Kommunion "to go" im Bistum Chur
Foto: Caroline Seidel (dpa) | Einzig Priester und Diakone seien ordentliche Spender der Eucharistie, außerordentliche Kommunionhelfer dürften zudem die Eucharistie nicht zu Spendung an Dritte weiterreichen, so Bürcher.

Der Apostolische Administrator des Bistums Chur, Peter Bürcher, hat ein Verbot ausgesprochen, Gläubigen die Eucharistie zur Spendung an Dritte auszuhändigen, ausgesprochen. In der Schweizer Pfarrei Stans (Kanton Nidwalden) wurde die Kommunion in kleinen Pappschachteln zur Mitnahme ausgelegt. Bürcher wies darauf hin, dass Eucharistie in einer Pyxis zum Ort der Spendung der Eucharistie gebracht werden müsse. Die Mitnahme der Eucharistie in Couverts und anderen Behältnissen sei untersagt, zumal wenn sie an Dritte gespendet werden sollte. Einzig Priester und Diakone seien ordentliche Spender der Eucharistie, außerordentliche Kommunionhelfer dürften zudem die Eucharistie nicht zur Spendung an Dritte weiterreichen.

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Konsekrierte Hostien würdig aufbewahren

Zu dem Vorgehen der Pfarrei äußerte sich gegen über der "Tagespost" bereits der Ordinarius für Liturgiewissenschaft an der Universität Wien, Hans-Jürgen Feulner. Es müsse gewährleistet werden, „dass konsekrierte Hostien würdig aufbewahrt und empfangen werden und vor allem nicht auch im seltenen Fall unwürdig benutzt“ werden könnten. Daher müsste überlegt werden, wie man „in einer genügend großen Kirche einen kurzen Wortgottesdienst mit physischer Kommunionspendung – unter Einhaltung der notwendigen Hygienevorschriften – halten könnte.“ Feulner gibt zu bedenken, dass die richtige Form gefunden werden müsse.

Der Kirchenrechtler Gero Weishaupt, der am Seminar von Rolduc/NL lehrt, stellt auf Anfrage der „Tagespost“ fest, dass es „die Instruktion „Redemptoris sacramentum“ von 2004 verbietet, dass jemand die heilige Eucharistie entgegen der Rechtsnorm nach Hause oder an einen anderen Ort mitnimmt, nicht zuletzt auch wegen der Gefahr, dass jemand die heiligen Eucharistie zu sakrilegischen Zwecken zurückbehält.“

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