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Bundesverfassungsgericht bestätigt Gottesdienstverbote in Berlin und Hessen.

Karlsruhe erkennt zwar einen „überaus schwerwiegenden Eingriff“ in die Glaubensfreiheit an, weist aber die Klage wegen der „Gefahren für Leib und Leben“ ab.
Klagen gegen Gottesdienstverbote
Foto: Institut St. Philipp Neri | Nach den Eilentscheidungen bleiben die Kirchenbänke zu Ostern leer.

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung des Freundeskreises St. Afra  abgelehnt. Ferner wurde auch der Eilantrag eines Katholiken aus Hessen abgewiesen. Die Anträge hatten die Aufhebung der Corona-Maßnahmen vorgesehen. Der Kläger aus Hessen berief sich darauf, dass die Maßnahmen unverhältnismäßig seien und die Verordnung einen regelmäßigen Messbesuch und insbesondere den Gottesdienst an den Ostertagen verunmögliche. Ein Priester habe dem Antragsteller zudem angeboten, bei einer Aufhebung des staatlichen Verbots die Heilige Messe in einem Kirchenraum zu feiern – unter Beachtung hygienischer Maßnahmen.

Die Richter lehnten den Antrag aus Berlin zulässig aber unbegründet ab. Der Antragsteller lege zwar nachvollziehbar dar, dass „die gemeinsame Feier der Eucharistie nach katholischer Überzeugung ein zentraler Bestandteil des Glaubens“ sei. Deren Fehlen könne auch nicht durch alternative Formen wie der Übertragung von Gottesdiensten im Internet oder das individuelle Gebet kompensiert werden. Das Verbot der Feier bedeute demnach „einen überaus schwerwiegenden Eingriff in das Recht auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit“. Das gelte „noch verstärkt“ während der Osterfeiertage als Höhepunkt des christlichen Lebens. Jedoch argumentierte die erste Kammer des zweiten Senats in einer Eilentscheidung damit, dass eine Aufhebung des Verbots die Erkrankung vieler Personen, der Überlastung der gesundheitlichen Einrichtung bei der Behandlung schwerwiegender Fälle und schlimmstenfalls des Todes von Menschen erheblich erhöhen würde, obwohl dies durch ein Gottesdienstverbot in verfassungsrechtlich zulässiger Weise hätte vermieden werden können. 

Befristung macht Verbot vertetbar

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Der Vorsteher des Instituts St. Philipp Neri in Berlin, Propst Dr. Gerald Goesche, hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Verbot öffentlicher Gottesdienste in Corona-Zeiten mit großem Bedauern zur Kenntnis genommen.  Auch im Fall des Katholiken aus Hessen wiesen die Richter darauf hin, dass bei neuen Entwicklungen in der Corona-Pandemie und einer Fortschreibung der Verordnung die Verhältnismäßigkeit des Gottesdienstverbotes überprüft werden müsse. Das Gericht stellte damit eine Lockerung der Maßnahmen in Aussicht, sobald die Gefahr verantwortet werden könne. Gleiches gelte dem Gericht zu Folge mit Blick auf andere Religionsgemeinschaften. Wegen dieser Gefahren für Leib und Leben müsse das grundrechtlich geschützte Recht auf die gemeinsame Feier von Gottesdiensten zurücktreten. Der Eingriff sei auch deswegen vertretbar, weil das Verbot bis zum 19. April befristet sei.

Die Entscheidung fällt mitten in die Diskussion um ein landesweites Verbot von Gottesdiensten zur Osterzeit. Der Vorsitzende der Deutschen Bischofskonferenz, der Limburger Bischof Georg Bätzing, und der Ratsvorsitzende der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD), Heinrich Bedford-Strohm, hatten den Gottesdienstausfall verteidigt. Die AfD sprach sich dafür aus, dass Gottesdienste an Ostern zugänglich sein müssten.

Für die Gottesdienste zu Ostern bedeute dies, so Propst Goesche, dass wir nun das höchste Fest der Christenheit lediglich im Kreise unserer Hausgemeinschaft feiern, dies jedoch stellvertretend für alle Gläubigen, ja, für alle Menschen guten Willens.“

 

DT/mgl/pwi

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