Wie ich in dem Apostolischen Schreiben „Familiaris Consortio“ formulierte, können Geschiedene und Wiederverheiratete nicht zur Eucharistischen Kommunion zugelassen werden, „denn ihr Lebensstand und ihre Lebensverhältnisse stehen in objektivem Widerspruch zu jenem Bund der Liebe zwischen Christus und der Kirche, den die Eucharistie sichtbar und gegenwärtig macht“ (Nr. 84). Und das gerade aufgrund der höchsten Autorität des Herrn, des Hirten aller Hirten, der wie eh und je nach seinen Schafen sucht. Das trifft auch auf die Buße zu, deren zweifache, aber dennoch alleinige Bedeutung von Umkehr und Versöhnung im Widerspruch steht zu den Lebensverhältnissen geschiedener und wiederverheirateter Paare, die es bleiben.
Mit weitem Herzen leiten
Was Papst Johannes Paul II. zum barmherzigen Umgang mit Geschiedenen und Wiederverheirateten festhielt