Abhängigkeit vom Heiligen Stuhl Artikel 1 Jedes Ordinariat hängt von der Kongregation für die Glaubenslehre ab und unterhält enge Beziehungen zu den anderen römischen Dikasterien je nach deren Kompetenz. Beziehungen zu den Bischofskonferenzen und Diözesanbischöfen Artikel 2 § 1. Der Ordinarius folgt den Direktiven der nationalen Bischofskonferenz, soweit sie mit den Normen kompatibel sind, die in der Apostolischen Konstitution Anglicanorum Coetibus enthalten sind. § 2. Der Ordinarius ist Mitglied der betreffenden Bischofskonferenz. Artikel 3 Der Ordinarius muss in der Ausübung seines Amtes enge gemeinschaftliche Bande mit dem Bischof der Diözese aufrechterhalten, in welcher das Ordinariat präsent ist, um sein pastorales Handeln mit ...
Das „Kleingedruckte“
Ergänzende Normen zur Apostolischen Konstitution Anglicanorum Coetibus