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Bischöfe ringen um Lösungen bei konfessionsverschiedenen Ehen

Nach Gewissensentscheidung sollen auch nichtkatholische Ehepartner "in Einzelfällen" die heilige Kommunion empfangen dürfen
Kommunionspendung
Foto: Harald Oppitz (KNA) | Diakon Barthel Held teilt am 29. November 2017 während eines Wortgottesdienst in einem Seniorenheim in Bonn die Kommunion aus.

In der Debatte darüber, ob gemischt-konfessionelle Ehepaare gemeinsam die katholische Kommunion empfangen dürfen, haben die katholischen Bischöfe bei ihrer Frühjahrsvollversammlung in Ingolstadt offenbar eine neue Kompromissformel gefunden. Sie soll den Betroffenen, aber auch den Geistlichen mehr Handlungssicherheit "in Einzelfällen" geben, wie Kardinal Reinhard Marx am Donnerstag in Ingolstadt erläuterte. Die neuen „Orientierungshilfen“ für Seelsorger wurden von der Bischofskonferenz mit großer Mehrheit beschlossen. Der Vorsitzende der deutschen Bischöfe räumt ein, es habe "intensive Debatten" und auch "ernstzunehmende Bedenken" unter den Bischöfen gegeben. Die Handreichung hat keinen rechtlich bindenden Charakter.
Auch wenn die neue Leitlinie noch nicht veröffentlicht werden konnte, weil die Bischöfe noch eine mehrwöchige Einspruchsfrist haben, zeichnete sich in Ingolstadt schon deutlich ab, wohin die Reise geht. Im Zentrum steht die Gewissensentscheidung "in Einzelfällen": Die zentrale Aussage des Dokuments sei, so die Presseerklärung der deutschen Bischöfe, dass alle, die in einer konfessionsverschiedenen Ehe "nach einer reiflichen Prüfung in einem geistlichen Gespräch mit dem Pfarrer oder einer mit der Seelsorge beauftragten Person zu dem Gewissensurteil gelangt sind, den Glauben der katholischen Kirche zu bejahen sowie eine schwere geistliche Notlage beenden udn die Sehnsucht nach der Eucharistie stillen zu wollen, zum Tisch des Herrn hinzutreten dürfen, um die Kommunion zu empfangen."

Laut dem geltenden Kirchenrecht von 1983 dürfen katholische Spender die Sakramente nur katholischen Gläubigen spenden. Hintergrund ist die katholische Sakramenten-Lehre, wonach - anders als beim protestantischen Abendmahl - Brot und Wein real und dauerhaft in Leib und Blut Christi verwandelt werden. Doch das Kirchenrecht erlaubt für besondere Einzelfälle Ausnahmen. Im vierten Absatz des Kanons heißt es: „Wenn Todesgefahr besteht oder wenn nach dem Urteil des Diözesanbischofs beziehungsweise der Bischofskonferenz eine andere schwere Notlage dazu drängt, spenden katholische Spender diese Sakramente erlaubt auch den übrigen, nicht in der vollen Gemeinschaft mit der katholischen Kirche stehenden Christen, die ... von sich aus darum bitten, sofern sie bezüglich dieser Sakramente den katholischen Glauben bekunden und in rechter Weise disponiert sind.“

DT/KNA

 

 

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