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Steriles kann nicht sterilisiert werden

Die Römische Glaubenskongregation hat eine Note veröffentlicht, die die Qualifizierung der Sterilisation als moralisch unerlaubte Tat um eine weitere Facette ergänzt. Von Stefan Rehder
Female uterus and ovaries
Foto: Gunita Reine | Female uterus and ovaries abstract transparent design

Nach katholischer Lehre ist eine Sterilisation von Männern und/oder Frauen, um eine eventuelle Schwangerschaft von vorneherein auszuschließen, moralisch unerlaubt. So lehrt etwa der Weltkatechismus der Katholischen Kirche „Fruchtbarkeit ist ein Gut, ein Geschenk, ein Zweck der Ehe. Indem Eheleute Leben schenken, nehmen sie an der Vaterschaft Gottes teil“ (KKK 2398). Und gleich darauf heißt es: „Die Empfängnisregelung stellt einen der Aspekte verantwortlicher Elternschaft dar. Auch wenn die Absicht der beiden Gatten gut ist, sind sie doch nicht berechtigt, sich sittlich unzulässiger Mittel zu bedienen (zum Beispiel direkte Sterilisation oder Verhütungsmittel)“ (KKK 2399).

1993 sah sich damalige Präfekt der vatikanischen Glaubenskongregation, Joseph Kardinal Ratzinger, genötigt, klarzustellen, dass an katholischen Krankenhäusern auch keine indirekten Sterilisationen durchgeführt werden können. Der Kongregation war damals die Frage vorgelegt worden, wann es erlaubt sei, eine Gebärmutter zu entfernen (Hysterektomie), beziehungsweise ob es erlaubt sei, diese durch eine Tubenligatur zu ersetzen. Bei der Tubenligatur werden die Eileiter der Frau mit Hitze verschweißt oder aber mittels eines Clips abgeklemmt, wodurch die Gebärmutter der Frau so isoliert wird, dass die Spermien des Mannes nicht mehr auf die Eizelle der Frau treffen können. Wie die Kongregation damals klarstellte, ist die Entfernung einer Gebärmutter moralisch dann erlaubt, wenn sie einen direkten „therapeutischen Charakter“ besitzt, also etwa wenn eine Hysterektomie erwogen wird, um eine „ernsthafte aktuelle Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der Mutter abzuwehren“.

Nicht erlaubt sind eine Hysterektomie oder – alternativ – auch die Tubenligatur, wenn der Eingriff nicht zur Abwehr einer aktuellen Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der Frau erfolgt. Das gelte auch dann, wenn die Frau voraussichtlich nicht in der Lage sei, „eine zukünftige Schwangerschaft ohne Gefahr für die Mutter bis zum Abschluss auszutragen“.

Der Grund: „Das Ziel, die Risiken für die Mutter zu vermeiden, die sich aus einer eventuellen Schwangerschaft herleiten“, werde „mit dem Mittel einer direkten Sterilisation, die in sich selbst immer moralisch unerlaubt ist, verfolgt, demgegenüber andere moralisch erlaubte Wege zu freien Wahl offen bleiben“.

Nun hat sich die römische Glaubenskongregation erneut mit dem Thema der Entfernung der Gebärmutter befasst und diese unter bestimmten Bedingungen als moralisch zulässig eingestuft. Vergangenen Donnerstag veröffentlichte die Kongregation eine Note ihres Präfekten Luis Francisco Kardinal Ladaria.

Gleich zu Beginn hebt die Kongregation mit ausdrücklicher Zustimmung von Papst Franziskus hervor, dass die Note des Jahres 1993 „ihre volle Geltung“ bewahre. In den vergangenen Jahren seien dem Heiligen Stuhl jedoch „einige genau umschriebene Fälle vorgelegt worden“, die sich von den 1993 geprüften unterschieden. „Die Frage und die Antwort, die nun zusammen mit einer erläuternden Note“ veröffentlicht werde, vervollständigten die 1993 gegebenen Antworten.

In dem der Glaubenskongregation zur Entscheidung vorgelegten Fall geht es demnach um eine Frau, „deren Gebärmutter“ sich „unumkehrbar“ in einem Zustand befände, „in dem die Fortpflanzung nicht mehr möglich“ sei und „erfahrene Ärzte zur Gewissheit gelangt“ seien, dass eine eventuelle Schwangerschaft zu einer Fehlgeburt führe, bevor der Fötus lebensfähig sei.

Tatsächlich kennt die Medizin das Phänomen des „primären habituellen Aborts“, bei dem Frauen mehrere aufeinanderfolgende Fehlgeburten erleiden, ohne dazwischen ein Kind erfolgreich austragen zu können. Solch primäre habituelle Aborte können verschiedene Ursachen haben, darunter auch Missbildungen und Verwachsungen der Gebärmutter, die eine erfolgreiche Einnistung der befruchteten Eizelle über den für eine erfolgreiche Schwangerschaft erforderlichen Zeitraum unmöglich erscheinen lassen.

Wie Ladaria erklärt, sei die Entfernung einer solchen Gebärmutter gar keine Sterilisation. Denn Ziel der Sterilisation sei es, „die Funktion der Fortpflanzungsorgane außer Kraft zu setzen. Die Unzulässigkeit der Sterilisation besteht im Nein zum Kind: Sie ist eine Handlung gegen das bonum prolis.“

Weiter heißt es in der Note: „In dem von der Frage erwogenen Fall weiß man jedoch, dass die Fortpflanzungsorgane nicht in der Lage sind, ein empfangenes Kind bis zur Lebensfähigkeit am Leben zu erhalten, also ihre natürliche prokreative Funktion nicht erfüllen können.“ Das Ziel des Fortpflanzungsprozesses bestehe darin, „ein Geschöpf zur Welt zu bringen“. In dem zur Rede stehenden Fall sei jedoch „die Geburt eines lebenden Fötus biologisch nicht möglich. Deshalb stehen wir nicht bloß vor einem unvollkommenen oder risikoreichen Funktionieren der Fortpflanzungsorgane, sondern vor einer Situation, in der das natürliche Ziel, einem Kind das Leben zu schenken, nicht erreicht werden kann.“

Weiter heißt es: „Der ärztliche Eingriff kann nicht als antiprokreativ betrachtet werden, weil es um eine objektive Situation geht, in der keine Prokreation und folglich auch keine antiprokreative Handlung möglich ist.“ Die Entfernung von Fortpflanzungsorganen, die nicht in der Lage seien, ein Kind auszutragen, könne daher auch nicht als eine „direkte Sterilisation“ bezeichnet werden, „welche als Ziel und als Mittel in sich unzulässig ist und bleibt“. Wie der Präfekt der Glaubenskongregation betont, bedürfe es in einem solchen Fall „in moralischer Hinsicht“ des „höchsten Grades an Gewissheit, der von der Medizin erreicht werden kann“.

Zudem bedeutet die Antwort auf die Frage nicht, „dass die Entscheidung, eine Hysterektomie vorzunehmen, immer die bestmögliche ist, sondern nur, dass es sich dabei unter den oben erwähnten Bedingungen um eine moralisch erlaubte Entscheidung handelt, ohne dadurch andere Optionen (zum Beispiel den Rückgriff auf die unfruchtbaren Perioden oder die vollkommene Enthaltsamkeit) auszuschließen.“ Es obliege den Ehegatten, „im Gespräch mit den Ärzten und ihrem geistlichen Begleiter den Weg zu wählen, den sie einzuschlagen haben, indem sie die gewöhnlichen Kriterien der Stufung medizinischer Eingriffe auf ihren Fall und ihre Lebensumstände anwenden“, so Ladaria.

Laut dem „Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen“ (IQWiG) gehört die Entfernung der Gebärmutter „zu den häufigsten gynäkologischen Eingriffen“. Bei einem Krebs der Gebärmutter oder der Eierstöcke sei eine Entfernung der Gebärmutter oft unvermeidbar. Auch Beschwerden durch sehr viele Myome (gutartige Tumore) ließen sich manchmal nur mittels einer Hysterektomie therapieren. Bei vielen anderen Ursachen gebe es jedoch Behandlungsalternativen, bei denen die Gebärmutter erhalten bliebe. Da eine Hysterektomie immer ein „größerer Eingriff“ sei, werde im Krankenhaus operiert. Meist könne man die Klinik innerhalb einer Woche verlassen. Je nach Umfang des Eingriffs dauere es jedoch drei bis sechs Wochen, bis man wieder seinen normalen Alltagstätigkeiten nachgehen könne.

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