Sie haben Klage erhoben gegen den Freistaat Bayern und seine Hochschulen wegen Beraubung der „Freiheit des Studiums“. Die Studenten in den Bachelor- und Masterstudiengängen könnten nicht mehr frei die Lehrinhalte wählen. Wo liegt hier das juristische Problem? Das Bayerische Hochschulgesetz erweitert in Art. III schon in der Überschrift den Art. V Abs. 3 des Grundgesetzes: „Kunst, Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei.“ mit der Formulierung: „Freiheit von Kunst, Wissenschaft, Lehre und Studium“. Es folgt dann in Art. 3 Abs. 4 die Bestimmung der „Freiheit des Studiums“: „Die Freiheit des Studiums umfasst, unbeschadet der Studien- und Prüfungsordnungen, insbesondere die freie Wahl ...
Die „Freiheit des Studiums“ geraubt
Der Würzburger Philosophieprofessor Johannes Königshausen klagt gegen den Freistaat Bayern