Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat Anfang März geurteilt, dass Menschen, die aufgrund der als unerträglich empfundenen Extremsituation einer unheilbaren Krankheit ihrem Leben ein Ende setzen wollen, das Recht auf ein tödlich wirkendes Betäubungsmittel haben. Abgesehen davon, dass die Bedingungen des Rechtsschutzes nicht objektivierbar sind, was für eine Norm eigentlich Voraussetzung sein sollte, ist die Begründung interessant: Die Richter argumentierten mit der Selbstbestimmung, wie sie das Grundgesetz dem Menschen zuschreibe. Selbstbestimmung – wie sie diejenigen auffassen, die meinen, je mehr Möglichkeiten für die aktive Gestaltung des Lebensendes erlaubt sind, desto mehr werde man der Würde des Menschen gerecht ...
Der Kampfbegriff „Selbstbestimmung“
Die Würde des Menschen zieht seiner Autonomie eine letzte Grenze. Eigentlich. Denn heute wird die Würde gerade als Grund für ein schrankenloses Handeln und Recht benutzt. Kant und die Kirche haben aber die besseren Argumente. Von Josef Bordat